Maßnahmen betreffend COVID-19 
Information für Frauen- und Mädchenberatungsstellen

Beratungsangebot

Grundsätzlich gilt, dass der direkte persönliche Kontakt von Personen (Face-to-face-Beratung) auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren ist. Falls ein direkter persönlicher Kontakt erforderlich ist, dann ausschließlich unter Einhaltung der Covid-19-Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz anderer vor Ansteckung:

  • Sorgfältige Händehygiene
  • Einhalten eines Mindestabstands von 1 bis 2 Metern

Der Betrieb soll mit Unterstützung digitaler Medien aufrechterhalten werden. Nach Möglichkeit ist auf allfällige alternative Beratungsformen, wie Telefonberatung oder Online-Beratung, zurückzugreifen. In besonderen Krisenfällen und wenn unbedingt persönliche Hilfe notwendig ist, ist jedoch weiterhin die Möglichkeit der persönlichen Beratung in der Beratungsstelle gegeben, etwa bei akuter und aktueller Gefahr der familiären Gewalt.

Bei telefonischer Beratung machen Sie bitte auf die Möglichkeit eines Anrufs mit unterdrückter Telefonnummer zur Sicherung der Anonymität aufmerksam. Bei persönlichen Beratungsgesprächen achten Sie bitte auf Ihre Sicherheit und die Ihrer Klientin und klären Sie vorab Schutzmaßnahmen für die Klientin und für Sie selbst. Wichtig sind die bekannten Hygienemaßnahmen, der Mindestabstand von einem Meter und dass möglichst wenige Personen gleichzeitig in der Beratungsstelle anwesend sind.

Information der Klientinnen

Alle Klientinnen sollen im Anlassfall über diese Maßnahmen informiert werden. Am Straßenzugang zu jeder Beratungsstelle und auf der Website des Rechtsträgers ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

Förderung, Abrechnung und Tätigkeitsnachweis

Die besondere Situation in Folge der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 wird selbstverständlich bei der Förderung berücksichtigt. Da es sich ausschließlich um Förderverträge handelt und keine leistungsabhängige Finanzierung, sondern die Strukturen finanziert werden, steht die Finanzierung der Träger von Beratungs- und Betreuungsangeboten bei einem allfällig maßnahmenbedingten Leistungsausfall für die Dauer des Notbetriebes außer Frage.

Als Sofortmaßnahme ist die Frist für die Vorlage der Abrechnung und des Tätigkeitsberichts 2019 bis Ende April 2020 erstreckt. Bezüglich der Berichtslegung für das Förderjahr 2020 wird im Zusammenhang mit COVID-19 nach Ablauf der Einschränkung der Sozialkontakte um einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen in der jeweiligen Einrichtung ersucht. Dieser Bericht wird zusätzlich zu dem über das Förderjahr 2020 zu legenden Tätigkeitsnachweis und der Abrechnung berücksichtigt.

Allfällige weitere notwendige Anpassungen in der Förderabwicklung werden nach der Rückkehr zum Normalbetrieb gegebenenfalls erarbeitet.

Wir danken Ihnen für Ihre Kooperation und Ihr Engagement im Sinne der Rat und Hilfe suchenden Frauen und Mädchen und hoffen, dass das Beratungs- und Betreuungsangebot in absehbarer Zeit wieder in gewohnter und bewährter Form zur Verfügung gestellt werden kann.