Häusliche Gewalt

Als "Häusliche Gewalt" werden Gewalttaten bezeichnet, die zwischen Personen geschehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben oder eine enge (familiäre) Beziehung haben oder hatten. Sie umfasst vor allem Gewalt zwischen Eltern und Kindern sowie Partnern und Expartnern.

Rechtlicher Rahmen im Überblick

Das erste "Gewaltschutzgesetz" ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden rechtliche Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz von Opfern vor häuslicher Gewalt geschaffen. Die Polizei wurde erstmals dazu ermächtigt, gegen Personen, von denen Gewalt droht (Gefährder), das Betreten jener Wohnung zu verbieten, in der die gefährdete Person lebt. Zudem können Gefährder weggewiesen werden, wenn die Wohnung nicht freiwillig verlassen wird. Der damit verwirklichte Grundsatz "Wer schlägt, der geht" ermöglicht der gefährdeten Person, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Seither erfolgten zahlreiche gesetzliche Verbesserungen.

Zuletzt wurde ein weiteres Schutzinstrument eingeführt: Zusammen mit dem Betretungsverbot wird dem Gefährder seit 1. Jänner 2020 auch verboten, sich dem Opfer auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieses Annäherungsverbot schützt das Opfer also überall, wo es sich aufhält, nicht mehr nur in der Wohnung, in der es lebt.

Ist längerer Schutz vor dem Gefährder notwendig, hat die gefährdete Person die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen. Dieser Antrag kann – abhängig von der Gewalt- oder Gefährdungssituation – darauf gerichtet sein, dass der Gefährder:

  • die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung für einen festgesetzten Zeitraum nicht betreten darf ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen", § 382b Exekutionsordnung EO) und/oder
  • sich für einen festgesetzten Zeitraum an bestimmten Orten weder aufhalten und noch sich diesen Orten oder der gefährdeten Person annähern darf und ebenso auch keinen Kontakt zur gefährdeten Person aufnehmen darf ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt", § 382e EO) und/oder
  • Eingriffe in die Privatsphäre der gefährdeten Person zu unterlassen hat ("Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre", § 382g EO)

Eine Einstweilige Verfügung kann auch unabhängig von einem polizeilichen Betretungsverbot erlassen werden und umgekehrt.

Zur umfassenden Unterstützung gefährdeter Personen ist in jedem Bundesland ein Gewaltschutzzentrum beziehungsweise in Wien eine Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie – teilweise mit Regionalstellen – eingerichtet.

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt und Wegweisung durch die Polizei

Die Regelung des Annäherungs- und Betretungsverbotes und der Wegweisung finden sich in § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Die Polizei ist ermächtigt, dem Gefährder das Betreten einer Wohnung (Haus) samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern zu untersagen. Mit dem Betretungsverbot ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern verbunden. Zur Durchsetzung des Verbots kann, wenn nötig, auch Zwangsgewalt angewendet werden.

Voraussetzung für ein Betretungs- und Annäherungsverbot ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (wie zum Beispiel eine vorangegangene Gewalthandlung) anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf eine Person droht, die in dieser Wohnung wohnt – ein Angriff auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit.

Geschützt sind alle Personen, die in der Wohnung (dem Haus) wohnen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen (Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, aber auch Untermieterin, Mitbewohnerin und ähnliche).

Mit einem Annäherungs- und Betretungsverbot belegt werden kann jede Person von der Gefahr ausgeht – also der Besitzer der Wohnung ebenso wie ein Ex-Freund, der in der Wohnung "auftaucht".

Die Polizei nimmt in solchen Fällen dem Gefährder gegebenenfalls sofort die Wohnungsschlüssel ab und er wird aufgefordert, eine Adresse, an die gerichtliche Schriftstücke übermittelt werden können, bekannt zu geben.

Das Annäherungs- und Betretungsverbot wird für 2 Wochen ausgesprochen und dessen Einhaltung innerhalb der ersten 3 Tage von der Polizei überprüft. Wenn innerhalb dieser 2 Wochen bei Gericht eine Einstweilige Verfügung nach §§ 382b und/oder 382e EO beantragt wird, verlängert sich das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot auf 4 Wochen. Das gibt dem Gericht Zeit, über den Antrag zu entscheiden und ermöglicht durchgehenden Schutz für die gefährdete Person.

Während des Betretungsverbotes darf der Gefährder die Wohnung (das Haus) und den festgelegten Schutzbereich nicht betreten, auch nicht mit Zustimmung der gefährdeten Person. Versucht der Gefährder dies dennoch, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen. Bei fortgesetzter Missachtung besteht überdies ein Festnahmerecht. Bedroht er die gefährdete Person, oder verletzt sie gar, so ist dies auch strafrechtlich zu verfolgen.

Gewaltschutzzentren und Interventionsstelle Wien

Gewaltschutzzentren/Interventionsstelle Wien sind – gesetzlich vorgesehene und staatlich finanzierte – Einrichtungen, die darauf spezialisiert sind, Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking umfassend zu unterstützen.

Wenn von der Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, verständigt sie sofort das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle Wien. Das Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle Wien kontaktiert in der Folge die gefährdete Person und bietet aktiv Unterstützung an. Das Angebot reicht von der Erstellung eines Sicherheitsplans über Rechtsberatung (zum Beispiel bei der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung) bis hin zur psychosozialen Unterstützung.

Auch bei Bekanntwerden von Stalking kann die Polizei das Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle Wien verständigen und es wird auch in diesen Fällen die gefährdete Person umgehend aktiv kontaktiert. Natürlich können von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffene Personen ein Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle Wien auch direkt kontaktieren, also ohne vorangehende polizeiliche Intervention.

Längerfristiger Schutz durch eine Einstweilige Verfügung des Gerichts

Die relevanten Regelungen finden sich in § 382b, § 382e sowie § 382g Exekutionsordnung (EO).

Wenn die gefährdete Person längerfristigen Schutz vor dem Gefährder benötigt, besteht die Möglichkeit, beim Bezirksgericht des Wohnortes der gefährdeten Person eine Einstweilige Verfügung nach § 382b und/oder § 382e EO zu beantragen. Diese Anträge können ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt selbst eingebracht werden.

Dennoch ist rechtliche Beratung wichtig, um alle erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts mitzubringen. Zum Beispiel werden "Bescheinigungsmittel" als Nachweis der Gewaltanwendung benötigt, wie ärztliche Befunde oder Fotos. Bescheinigungsmittel sind aber auch die Aussage der betroffenen Frau oder von Zeugen und Zeuginnen. Rechtliche Beratung erteilen auch Mitarbeiterinnen von Gewaltschutzzentren/Interventionsstelle, Frauenhäusern oder Frauenberatungsstellen. Die gefährdete Person hat das Recht bei der Einvernahme vor Gericht eine Vertrauensperson beizuziehen.

Information:

Frauenspezifische Gewaltschutzeinrichtungen

Einstweilige Verfügung "Schutz vor Gewalt in Wohnungen"

Wenn für die gefährdete Person das weitere Zusammenleben mit dem Gefährder unzumutbar ist, weil er sie körperlich angegriffen oder damit bedroht hat oder sie psychisch erheblich belastet, dann kann sie eine Einstweilige Verfügung nach §382b EO zum "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" beantragen. Vorausgesetzt wird weiters, dass die Wohnung von der gefährdeten Person auch dringend benötigt wird.

Das Gericht kann in diesem Fall dem Gefährder

  • auftragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und
  • verbieten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren.

Diese Einstweilige Verfügung kann für maximal 6 Monate erlassen werden. Wenn allerdings in dieser Zeit eines der im Gesetz aufgezählten Verfahren anhängig gemacht wird, zum Beispiel ein Scheidungsverfahren, kann die Einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung beantragt werden.

Einstweilige Verfügung "Allgemeiner Schutz vor Gewalt"

Wenn für die gefährdete Person das Zusammentreffen mit dem Gefährder unzumutbar ist, weil er sie körperlich angegriffen oder damit bedroht hat oder ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt, dann kann sie eine Einstweilige Verfügung nach §382e EO zum "Allgemeinen Schutz vor Gewalt" beantragen. Vorausgesetzt wird weiters, dass diesem Antrag nicht schwerwiegende Interessen des Gefährders entgegenstehen. Keine Voraussetzung ist, dass die gefährdete Person mit dem Gefährder je zusammengelebt hat.

Das Gericht kann in diesem Fall dem Gefährder

  • verbieten, sich an genau zu bezeichnenden Orten aufzuhalten (zum Beispiel Arbeitsort der gefährdeten Person, Schule oder Kindergarten der Kinder),
  • auftragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person zu vermeiden und
  • verbieten, sich der gefährdeten Person oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

Diese Einstweilige Verfügung kann für maximal ein Jahr erlassen werden, sowie bei Zuwiderhandeln durch den Gefährder für maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Wurde gleichzeitig eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" beantragt, dann kann bei Einleitung eines der dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens (zum Beispiel ein Scheidungsverfahren) auch die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt bis zu dessen Beendigung wirken. Aber auch unabhängig davon kann zum Beispiel eine Klage auf Unterlassung des Zusammentreffens mit der Klägerin (der gefährdeten Person) eingebracht werden: auch durch eine solche Unterlassungsklage kann die Einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des Gerichts verlängert werden.

Die Einstweilige Verfügung "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" (Stalking-EV)

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Einstweilige Verfügung nach §382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, die sogenannte Stalking-EV, in Betracht. Wenn nach Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ausschließlich eine Stalking-EV beantragt wird, ist eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes auf 4 Wochen jedoch nicht möglich.

Missachtung einer Einstweiligen Verfügung

Missachtet der Gefährder eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn sich der Gefährder nicht an die Anordnung hält, bestimmte Orte oder das Zusammentreffen mit der gefährdeten Person zu meiden und/oder eine persönliche Kontaktaufnahme oder Verfolgung zu unterlassen.

Bei fortgesetzter Missachtung besteht überdies ein Festnahmerecht.

Straftatbestand "Fortgesetzte Gewaltausübung"

Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz wurde der Straftatbestand "Fortgesetzte Gewaltausübung" (§ 107b Strafgesetzbuch) eingeführt. Dieser ermöglicht es, Gewalthandlungen (wie Misshandlungen, körperliche Gewalt, gefährliche Drohungen…), die über einen längeren Zeitraum erfolgen – wie dies bei häuslicher Gewalt typischer Weise der Fall ist – in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend strenger zu bestrafen.

Die Grundstrafdrohung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, qualifizierte Tatbestände, wie zum Beispiel fortgesetzte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder gegen gebrechliche und Menschen mit Behinderung, das Zufügen sexueller Gewalt, sowie eine lange Dauer oder besonders schwere Folgen der Gewalt, werden erheblich strenger bestraft.

Schutz und Hilfe bei Gewalt

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