Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht
Karenz
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unselbständig Erwerbstätige) gibt es einen Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.
Die Karenz muss mindestens 2 Monate dauern.
Achtung
Die Inanspruchnahme der Karenz ist dem Dienstgeber bekannt zu geben. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als Bekanntgabe der Karenz gegenüber dem Dienstgeber.
Bitte beachten Sie, dass sich die Dauer der Karenz mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgelds nicht decken muss.
Beschäftigung während der Karenz
Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt.
Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung – handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Teilzeitbeschäftigung
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Arbeitnehmenden im Betrieb) besteht innerhalb einer gewissen Bandbreite ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum siebten Geburtstag des Kindes beziehungsweise bis zu einem späteren Schuleintritt. Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, kann eine solche längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen. Die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate.
Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich.
Dh insgesamt darf der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Elternteilzeit, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte, heranzuziehen.
Beispiel:
Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Elternkarenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des zweiten Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld (falls beim Kinderbetreuungsgeld-Konto eine längere Anspruchsdauer gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Elternteiles im dritten Lebensjahr beziehungsweise von der jeweiligen Lage des Arbeitsbeginnes im Kalenderjahr ab.