EU-Gesetzgebung

Welche Bereiche werden auf europäischer Ebene geregelt?

Ob und in welchem Ausmaß die EU für einen Regelungsbereich zuständig ist, legen der Vertrag über die EU und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU fest. Die EU verfügt nur über Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen werden. Alle anderen Bereiche verbleiben in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Tatsächlich sind heute viele Bereiche der österreichischen Gesetzgebung durch Normen der EU beeinflusst.

Es gibt Bereiche, in denen nur die EU gesetzgeberisch tätig werden kann. Man spricht hier von Bereichen in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU. Dazu zählen Fragen der Zollunion und des Wettbewerbs, die Währungspolitik (für jene Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist), die gemeinsame Handelspolitik, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und in bestimmten Fällen der Abschluss internationaler Abkommen.

In anderen Fragen gibt es eine geteilte Zuständigkeit von EU und Mitgliedstaaten. In solchen Bereichen können Rechtsakte sowohl von der EU als auch von den Mitgliedstaaten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen dies jedoch nur tun, wenn die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder ausdrücklich entschieden hat, sie nicht mehr auszuüben. Umgekehrt ist hier auch der vertraglich verankerte Grundsatz der Subsidiarität zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass die EU in Bereichen, für die nicht ausschließlich die EU zuständig ist, nur dann tätig werden darf, wenn die Ziele einer angestrebten Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend auf ihren Ebenen (zentral, regional, lokal) verwirklicht werden können, das heißt wenn die Ziele der jeweiligen Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.

Zu den Bereichen der geteilten Zuständigkeit gehören zum Beispiel Fragen des Binnenmarktes, Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz und Verkehr.

Die von der EU erlassenen Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) in den Bereichen der ausschließlichen und der geteilten Zuständigkeit sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Das heißt die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich daran zu halten und sie umzusetzen. Daneben gibt es noch Bereiche, in denen die EU nur Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchführen darf. In diesen Fällen wird die EU nur unterstützend neben den Mitgliedstaaten tätig, kann diese aber nicht zur Harmonisierung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zwingen. Diese Regelung trifft beispielsweise auf die Bereiche Industrie, Kultur oder Tourismus zu.

In den meisten Politikbereichen, in denen die EU tätig werden kann, ist die Europäische Kommission befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen. In einigen Bereichen gilt dies aber nicht, wie etwa in der Außen- und Sicherheitspolitik, wo die Europäische Kommission nicht über ein Initiativrecht verfügt.

Wie kann die EU verbindliche Regelungen erlassen?

Für die meisten Politikbereiche der EU ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren das gängige Entscheidungsverfahren, um einen Rechtsakt (meist eine Verordnung oder eine Richtlinie) zu erlassen. Dieses Verfahren wurde früher Mitentscheidungsverfahren genannt, da hier der Rat der EU und das Europäische Parlament gleichberechtigte Ko-Gesetzgeber sind. Ein Rechtsakt kann nur mit Zustimmung beider Organe, das heißt Rat und Europäisches Parlament, verabschiedet werden.

Am Beginn des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens steht die Initiative der Europäischen Kommission, die dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt (Verordnung oder Richtlinie) übermittelt (Kommissionsvorschlag beziehungsweise -entwurf). Nur die Europäische Kommission verfügt über dieses Initiativrecht. Sie kann jedoch vom Europäischen Parlament oder durch eine Europäische Bürgerinitiative zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags aufgefordert werden.

Der Kommissionsvorschlag wird dann jeweils im Europäischen Parlament und im Rat behandelt. Oftmals ist eine mehrfache Behandlung notwendig, um die Positionen der beiden Ko-Gesetzgeber miteinander in Einklang zu bringen. Ein Gesetzgebungsakt wird erst mit Zustimmung beider Organe erlassen. Die Dauer des dafür notwendigen Verhandlungsprozesses variiert, je nachdem, wie weit die jeweiligen Positionen auseinander liegen und wie rasch eine Einigung zwischen den beiden Organen (und zuvor auch innerhalb der Organe) erzielt werden kann.

Ein Gesetzgebungsakt kann bereits nach der ersten Behandlung des Entwurfs durch das Europäische Parlament und den Rat erlassen werden oder aber erst nach der zweiten oder dritten Behandlung (erste, zweite und dritte Lesung). Kommt es nach der zweiten Lesung zu keiner Einigung, wird ein sogenannter Vermittlungsausschuss einberufen. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates. Gibt es im Vermittlungsausschuss eine Einigung, findet eine dritte Lesung statt. Stimmen beide Organe dem nunmehrigen Entwurf zu, ist der Rechtsakt erlassen. Anderenfalls ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Ein Gesetzgebungsvorhaben kann auch schon früher scheitern, wenn das Europäische Parlament in seiner zweiten Lesung die Änderungen des Rates mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt.

Was besagt das Subsidiaritätsprinzip?

Der Grundsatz der Subsidiarität (auch Subsidiaritätsprinzip genannt) besagt, dass die EU nur Regelungen in jenen Bereichen treffen darf, die nicht besser auf regionaler oder EU-mitgliedstaatlicher Ebene geregelt werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass innerhalb der EU Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden.

Im sogenannten Mehrebenensystem der EU sind die verschiedenen politischen Ebenen jeweils für bestimmte Politikbereiche zuständig – von der Gemeinde über die Regionen beziehungsweise Bundesländer und die Mitgliedstaaten bis zur EU-Ebene. In einigen Bereichen verfügt die EU über eine ausschließliche Zuständigkeit, das heißt, hier können Entscheidungen nur auf EU-Ebene getroffen werden. Welche Bereiche das sind, ist in den EU-Verträgen genau festgelegt (zum Beispiel Zollunion, gemeinsame Handelspolitik).

In anderen Bereichen teilt sich die EU die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten (zum Beispiel Sozialpolitik, Umwelt, Verkehr). Das heißt, beide können verbindliche Regelungen erlassen. Die EU darf das in diesen Bereichen nur dann tun, wenn die Ziele einer bestimmten Maßnahme nicht ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten (zentral, regional, lokal) verwirklicht werden können, sondern tatsächlich besser auf Ebene der EU. Dazu ist eine genaue Prüfung im Einzelfall notwendig. So kann festgestellt werden, welche Ebene im jeweils vorliegenden Fall am besten geeignet ist, um entsprechende Regelungen vorzunehmen.

Subsidiaritätskontrolle

Legt die Europäische Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der von Rat und Europäischem Parlament beschlossen werden soll, wird dieser auch den Parlamenten der Mitgliedstaaten übermittelt. Diese haben dann innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit einer Subsidiaritätsprüfung. Das heißt sie prüfen, ob der Entwurf mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist. Stellen sie eine Verletzung dieses Grundsatzes fest, können sie eine begründete Stellungnahme an die EU-Institutionen übermitteln. Dieses "Frühwarnsystem" dient der Stärkung des Subsidiaritätsprinzips bereits im Gesetzgebungsprozess. Gegen beschlossene EU-Rechtsakte kann außerdem Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof erhoben werden.

Weiterführende Informationen

Zuständigkeiten der EU

EU Gesetzgebungsverfahren

Subsidiaritätsprinzip