Rechtliche Grundlagen

Auf internationaler Ebene verpflichtet die CEDAW – Konvention (Convention on the Elimination of all forms of discrimination against women), die in Österreich im Jahr 1982 ratifiziert wurde, die Vertragsstaaten, jegliche Diskriminierung in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterbinden. In ihrem Artikel 5 heißt es: "Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um stereotype Geschlechterrollen zu beseitigen." Medien und Werbung sind eindeutig von dieser Verpflichtung umfasst.

Zahlreiche EU-Richtlinien verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verpflichten die Mitgliedstaaten, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist besonders für sexistische Werbung bedeutend. Sie bestimmt in ihrem Artikel 6: "Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln."

Im nationalen Recht ist sexistische Werbung nicht explizit geregelt. Vereinzelt finden sich aber relevante Bundesgesetze: Das Pornographiegesetz verbietet die Herstellung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder anderer unzüchtiger Gegenstände in gewinnsüchtiger Absicht (§ 1 Absatz 1 lit. a).

Gemäß des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste müssen audiovisuelle Mediendienste die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Zusätzlich enthält § 31 Absatz 3 Z 2 ein Verbot geschlechterdiskriminierender "audiovisueller kommerzieller Kommunikation".

Nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) darf kommerzielle Kommunikation keine Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts enthalten (§ 13 Absatz 3 Z 2).

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