Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt
Seit 1. Jänner 2006 besteht in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung für Personen, die Opfer von Gewalt oder von gefährlicher Drohung wurden oder in ihrer sexuellen Integrität (zum Beispiel durch Vergewaltigung) verletzt wurden.
Es muss sich dabei um eine vorsätzlich begangene Tat handeln, es ist jedoch nicht notwendig, dass ein konkreter Schaden eingetreten ist.
Auch Opfer von Stalking haben Anspruch auf Prozessbegleitung.
Weiters haben nahe Angehörige (Eltern, Ehegattinnen/Ehegatten, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder, Enkel, Geschwister) einer Person, die durch eine Straftat getötet wurde, sowie sonstige Angehörige (Nichten/Neffen, Cousinen/Cousins), die Zeugin/Zeuge der Tat waren, Anspruch auf Prozessbegleitung.
Prozessbegleitung ist eines der wichtigsten Rechte, die dem Opfer im Strafverfahren zustehen.
Grundsätzlich besteht Prozessbegleitung aus 2 Betreuungskomponenten ("duale Prozessbegleitung"): einerseits die psychosoziale Unterstützung vor, während und nach polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen, andererseits die juristische Prozessbegleitung, also die rechtliche Beratung und Vertretung vor Gericht durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.
Seit 1. Juni 2009 ist die psychosoziale Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren, wenn dieses im Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, möglich. Insbesondere betrifft das Zivilverfahren, in denen es um die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld geht, Ehescheidungen, möglicherweise auch Obsorge- und Besuchsrechtverfahren.
Im Unterschied zum Strafverfahren besteht im Zivilverfahren aber kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung. Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist daher nur in den Fällen und nur soweit kostenlos, als die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen.
Opfer, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben, müssen bereits beim ersten Kontakt mit der Polizei oder dem Gericht darauf aufmerksam gemacht werden. Die Prozessbegleitung beginnt üblicherweise mit der Anzeigeerstattung, in Ausnahmefällen auch schon früher, etwa mit einer Beratung im Hinblick auf die Anzeigeerstattung.
Für das Opfer ist die Prozessbegleitung immer kostenlos, unabhängig davon, wie das Strafverfahren endet. Im Falle einer Verurteilung kann der/dem Verurteilten der Ersatz der Kosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro auferlegt werden. Wird der/die Beschuldigte freigesprochen, trägt der Staat die Kosten.
Expertinnen der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen gegen Gewalt, Frauenhäuser und Frauennotrufe bieten kostenlos psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Frauen.
Beratungsstellen
- Hilfseinrichtungen - Österreichweiter Überblick, Broschüre (PDF, 150 KB) gibt einen österreichweiten Überblick über die erwähnten Einrichtungen.
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555 (österreichweit gebührenfrei, rund um die Uhr, anonym und kostenlos) informiert über Einrichtungen, die ihrem Wohnort am nächsten sind und Prozessbegleitung anbieten.