Familienbeihilfe bei Freiwilligentätigkeit
Die Familienbeihilfe wird - maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres - während einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
- Freiwilligen Sozialjahres
- Freiwilligen Umweltschutzjahres
- Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland
- Europäischen Freiwilligendienstes beziehungsweise Europäischen Solidaritätskorps
gewährt.
Die Träger, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt werden.
Nach dem Freiwilligengesetz ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, die gleiche Freiwilligentätigkeit zweimal zu absolvieren; es ist aber möglich, verschiedene Freiwilligentätigkeiten nacheinander zu absolvieren, wobei für jede Freiwilligentätigkeit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann.
In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit 6 bis 12 Monate, es ist aber auch bei kürzeren Zeiträumen (zum Beispiel infolge einer frühzeitigen Beendigung) ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.