Grundrechte der Europäischen Union

Über die Grund- und Menschenrechte innerhalb der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit dem Jahr 2009 (Vertrag von Lissabon) rechtsverbindlich und kodifiziert die Grund- und Menschenrechte innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie ist ein einheitlicher Grundrechtekatalog, der insbesondere auch soziale Grundrechte enthält. Die Grundrechtecharta hat denselben Rang wie die Gründungsverträge der Union (sogenanntes EU-Primärrecht). Dies bedeutet, dass sie von Unionsorganen und den EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten ist. Die in der Grundrechtecharta enthaltenen Grundrechte können in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, der für die korrekte Anwendung der Grundrechtecharta zuständig ist, sowie vor den österreichischen Gerichten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht geltend gemacht werden.

Seit einer richtungsweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 2012 (VfSlg. 19.632/2012) sind die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte prinzipiell auch vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar. Die von der Charta der Grundrechte der EU garantierten Rechte können nicht nur vor den Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten, sondern auch durch Individualbeschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Gesetze, die den Rechten der Grundrechtecharta widersprechen, können vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Damit sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der EU nationalen Grundrechten einschließlich der EMRK hinsichtlich ihrer Durchsetzung prinzipiell gleichgestellt.

EU Menschenrechtsagentur

Der Europäische Rat beschloss am 13. Dezember 2003 die Einrichtung einer Europäischen Menschenrechtsagentur.

Daraufhin veröffentlichte die Europäische Kommission im Oktober 2004 eine Mitteilung mit ersten Vorschlägen hinsichtlich des Aufgabenbereiches und der Struktur der zukünftigen Agentur. In dem daran anschließenden Konsultationsprozess konnten alle interessierten Akteure ihre Überlegungen zur Menschenrechtsagentur darlegen, die der Kommission als Grundlage für einen Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Agentur dienten. Auch Österreich nahm im Rahmen dieses Konsultationsprozesses zur zukünftigen Rolle der Menschenrechtsagentur Stellung. Nach intensiven Verhandlungen wurde die Verordnung (EG) Nummer 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte erlassen. Die Menschenrechtsagentur hat ihren Sitz in Wien.

Österreichs Vertreterin im Verwaltungsrat der Menschenrechtsagentur ist derzeit Frau Univ.-Prof.in Dr.in Katharina Pabel (WU).

Nähere Informationen, insbesondere zu Organisation, Arbeitsprogrammen und Publikationen, aber auch den Stellenausschreibungen der Menschenrechtsagentur, können der Website der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entnommen werden.

Von den zahlreichen Publikationen sind die gemeinsam mit dem EGMR erstellten Handbücher zum europäischen Datenschutzrecht, zum europäischen Antidiskriminierungsrecht; zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration; zu den europäischen Kinderrechten und betreffend europäischen Rechtsschutzes hervorzuheben. Darüber hinaus bietet das Online-Tool Charterpedia einen einfachen Zugang zu Informationen über die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

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