Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich

Bei Eltern und Kindern, die weder österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger noch Asylberechtigte beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigte (hier sind die entsprechenden Bescheide beziehungsweise Karten vorzulegen) sind, ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann anzunehmen, wenn es sich um einen solchen nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 handelt.
Um keine Ansprüche zu verlieren, wird geraten, den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ehestens bei der Krankenkasse abzugeben und eventuell ausständige Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt schnellstmöglich nachzubringen.

  1. Drittstaatsangehörige (Nicht EU-/EWR-/Schweizer-Bürgerinnen und Bürgerinnen)
    Alle drittstaatsangehörigen Antragsteller müssen für sich und ihre drittstaatsangehörigen Kinder der Krankenkasse Aufenthaltsberechtigungen (NAG-Karten) vorlegen.
    Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes wird ausnahmslos mit der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen von Antragsteller und Kind – bei Nichtübereinstimmung mit der jeweils kürzeren Gültigkeitsdauer – befristet.
    Für eine rasche Bearbeitung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Vermeidung von allfälligen Unterbrechungen der Leistung sollte man sich rechtzeitig um die Aufenthaltsberechtigungen va für neugeborene Kinder (die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld kann erst nach Vorlage der NAG-Karte des Kindes, dann aber auch rückwirkend, erfolgen) kümmern beziehungsweise für sich und das Kind rechtzeitig Verlängerungsanträge für die Aufenthaltsberechtigungen stellen.
  2. Sonderfall: EU-/EWR-/CH-Bürgerinnen und Bürger
    Das NAG umfasst auch Regelungen für Bürgerinnen der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Diese dürfen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa Ausübung einer selbstständigen beziehungsweise unselbstständigen Tätigkeit oder Nachweis von ausreichenden Existenzmitteln und einer Krankenversicherung, in Österreich niederlassen.
    Bei Niederlassung in Österreich haben EU-/EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger die Aufenthaltsberechtigungen durch entsprechende Anmeldebescheinigungen (Fremdenrechtsbehörde) für sich und das Kind nachzuweisen.
    Kinderbetreuungsgeld kann erst nach Vorlage der Dokumentation der Aufenthaltsberechtigungen für die Antragstellenden und Kind (dann aber auch rückwirkend) zuerkannt werden.
  3. Asylberechtigte (anerkannte Konventionsflüchtlinge)
    Alle asylberechtigten Antragstellende müssen für sich und ihre asylberechtigten Kinder der Krankenkasse die österreichischen Asylzuerkennungsbescheide beziehungsweise die Karte für Asylberechtige vorlegen. Für eine rasche Bearbeitung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes sollte man sich daher rechtzeitig um die Asylzuerkennungsbescheide für neugeborene Kinder kümmern, da die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld erst nach Vorlage des Asylbescheides beziehungsweise der Karte für Asylberechtige des Kindes, dann aber auch rückwirkend, erfolgen kann.
  4. Subsidiär Schutzberechtigte
    Für Personen, denen der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihre subsidiär schutzberechtigten Kinder, wenn sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehungsweise aus der Mindestsicherung zustehen. Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach den in den jeweiligen Asylbescheiden beziehungsweise der Karte für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehenen Befristungen der Aufenthaltsberechtigungen von den Antragstellenden und Kind.

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014