Grund- und Menschenrechte

Maßnahmen zur Sicherung der Menschenrechte in Österreich auf der Grundlage von internationalen Menschenrechtsübereinkommen

In Österreich gilt ein historisch gewachsener Kanon an verfassungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Grundrechte enthalten sind. Die wesentlichen österreichischen Grundrechtsquellen sind das Staatsgrundgesetz über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus 1867 (StGG) und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Neben den Bestimmungen des StGG und der EMRK bestehen zentrale Grundrechte im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) selbst (Artikel 7 B-VG – allgemeiner Gleichheitssatz, Artikel 83 Absatz 2 B-VG – Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter). Zahlreiche andere Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen, wie etwa das Bundesverfassungsgesetz betreffend das Verbot aller Formen rassischer Diskriminierung, das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit oder das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes aus 1862 sowie § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (Grundrecht auf Datenschutz) enthalten ebenfalls zentrale grundrechtliche Garantien. Der Staatsvertrag von Saint Germain en Laye vom 10. September 1919 und der Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955 enthalten weiters zahlreiche Bestimmungen des Minderheitenschutzes in Verfassungsrang.

Die jüngste größere Erweiterung des österreichischen Menschenrechtsbestandes erfolgte durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) im Jahr 2011, das im Wesentlichen die Kernbestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernimmt und verfassungsrechtlichem Schutz unterstellt.

Darüber hinaus hat Österreich zahlreiche internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert.

Aufgaben des Bundeskanzleramtes

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes begutachtet alle Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten. Er besitzt die Zuständigkeit für die Legistik im Bereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Schließlich koordiniert er die Position Österreichs in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vor den unabhängigen Expertenkomitees, die auf der Grundlage von internationalen Menschenrechtsübereinkommen eingerichtet sind. Dazu zählt vor allem die Ausarbeitung von schriftlichen Stellungnahmen zu Individualbeschwerden, die gegen Österreich gerichtet sind, nach Befassung der von der Beschwerde betroffenen Bundesministerien beziehungsweise Länder und Selbstverwaltungskörper.

Darüber hinaus werden vom Verfassungsdienst verfassungsrechtliche Fragen des internationalen Menschenrechtsschutzes und des humanitären Völkerrechts behandelt. Dazu zählen im Wesentlichen die federführende Ausarbeitung von beziehungsweise die Mitwirkung an der Erstellung von Berichten Österreichs an unabhängige Expertenkomitees, die auf der Grundlage von internationalen Menschenrechtsübereinkommen eingerichtet sind. Diese Berichte werden in Zusammenarbeit mit den anderen Ressorts ausgearbeitet und sind sodann vor den internationalen Gremien in einem persönlichen Dialog zu vertreten.

Schließlich erfolgt hier die Koordination von Fragen des Menschenrechtsschutzes. Dabei spielen die seit Juli 1999 in allen Bundesministerien eingerichteten Menschenrechtskoordinatorinnen und Menschenrechtskoordinatoren eine maßgebliche Rolle. Sie fungieren als Kontaktstellen in Fragen des Menschenrechtsschutzes innerhalb der Dienststelle sowie in ganz allgemeiner Form – nach außen; davon nicht erfasst ist die Rechtsberatung in Einzelfällen.

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