Rechtliche Grundlagen der Europawahl

Auf welchen europarechtlichen Grundlagen beruht die Europawahl 2019?

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Die Stimmabgabe von Unionsbürgerinnen und -bürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 geregelt.

Einheitliche Bestimmungen gelten für folgende Punkte:

  • Wahltermin ist in allen Mitgliedstaaten zwischen dem 23. Mai und 26. Mai 2019.
  • Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.
  • Die Unionsbürgerinnen und -bürger sind in ihrem Wohnsitzland aktiv und passiv wahlberechtigt.
  • Es wird das Verhältniswahlsystem angewandt (die genaue Ausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen).
  • Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen zulassen.
  • Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle von höchstens 5 Prozent der abgegebenen Stimmen festlegen. In Österreich gilt – wie bei Nationalratswahlen – die 4-Prozent-Hürde.

Von Land zu Land unterschiedlich sind andere Aspekte, etwa die die Stimmabgabe aus dem Ausland, das Mindestalter der Wahlberechtigten, die Sperrklauseln oder das Datum des Urnengangs.

Auf welchen innerstaatlichen Regelungen beruht die Europawahl 2019?

In Österreich ist die Durchführung einer Europawahl vor allem durch die Europawahlordnung geregelt. Es gibt nur einen Wahlkreis, welcher das gesamte Bundesgebiet abdeckt. Die Wahlbehörde ist im Bundesministerium für Inneres angesiedelt.

Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen eigene Europa-Wählerevidenzen geführt werden.

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