Familienbeihilfe für Studierende
Die Familienbeihilfe für volljährige Kinder kann nur dann gewährt werden, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Bei Studierenden ist in diesem Zusammenhang eine eine Zulassung/Fortsetzungsbestätigung erforderlich.
Zusatzinformation aus dem Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Derzeit gilt für ein Studium an einer der 22 öffentlichen österreichischen Universitäten Folgendes:
Zulassungsfrist: Das ist jener Zeitraum, in welchem die Anträge auf Studienzulassung einzubringen sind und die Studierenden den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Zulassungsfrist wird von der Universität für jedes Semester festgelegt.
Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester endet am 5. September, für das Sommersemester am 5. Februar. In Ausnahmefällen kann die Zulassung im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen (§ 61 Abs. 1 UG).
Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt gemäß § 68 UG ua., wenn die/der Studierende:
- sich vom Studium abmeldet oder
- die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
- die Mindeststudienleistung gemäß § 59a UG nicht erbringt oder
- das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen wird.
Meldung zur Fortsetzung des Studiums (§ 62 UG): Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis spätestens 31. Oktober und für das Sommersemester bis spätestens 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, dies allerdings nur, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist (§ 62 Abs. 3).
Weiterführende Informationen
Informationsblatt: "Familienbeihilfe für Studierende" (PDF, 83 KB)