Internationale Verpflichtungen

Internationale Arbeitsorganisation (ILO)

Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Das dreigliedrige Strukturprinzip der ILO ist einzigartig: die 180 Mitgliedstaaten sind durch Repräsentanten von Regierungen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in den Organen der ILO vertreten. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt in der Schaffung internationaler Arbeits- und Sozialnormen. Ziel ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der arbeitenden Bevölkerung. Eine weitere Hauptaufgabe besteht in der Entwicklungszusammenarbeit.

Österreich hat bereits drei der vier wichtigsten Übereinkommen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung ratifiziert:

  • ILO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
  • ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  • ILO-Übereinkommen Nr. 183 über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz

Europarat

Der Europarat wurde 1949 gegründet und ist somit die älteste zwischenstaatliche politische Organisation des Kontinents. Der Staatenbund umfasst 47 Länder, davon 21 mittel- und osteuropäische Staaten. Der Europarat wurde gegründet, um die Menschenrechte und die parlamentarische Demokratie zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen, europaweit Abkommen zur Harmonisierung der sozialen und rechtlichen Praktiken der Mitgliedstaaten zu schließen und das Bewusstsein für die europäische Identität zu wecken, die sich auf die gemeinsamen und über die Kulturunterschiede hinausgehenden Werte gründet.

In der Europäischen Sozialcharta ist die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ("Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women" – CEDAW) enthalten.

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

Europarecht

Primärrecht

Bereits in den Gründungsverträgen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war der Grundsatz der Lohngleichheit enthalten.

Artikel 141 EG-Vertrag

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, 
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, 
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung beziehungsweise zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

Artikel 2 EG-Vertrag

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nicht inflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Artikel 3 Abs 2 EG-Vertrag

Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Artikel 13 EG-Vertrag

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.

Artikel 137 Abs 1 lit i EG-Vertrag

Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Richtlinien

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