Jugendschutz

Unter dem Begriff Jugendschutz werden rechtliche Regelungen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren zusammengefasst. Die wesentlichen Regelungsbereiche betreffen Ausgehzeiten, Aufenthaltsverbote, Alkohol- und Tabakkonsum sowie Medienschutz.

Aufgabe des Jugendschutzes ist es, junge Menschen vor Gefahren für ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu schützen sowie ihre Bereitschaft und Fähigkeiten, für sich Verantwortung zu übernehmen, zu fördern. Daher geben die Jugendschutzgesetze für Eltern, Erziehungsberechtigte und Jugendliche einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen konkrete Vereinbarungen (zum Beispiel Ausgehzeiten, Verreisen ohne Eltern) möglich sind. Gleichzeitig nehmen sie auch pädagogische Fachkräfte oder Gewerbetreibende in die Pflicht.

Der Jugendschutz ist Aufgabe der Bundesländer. Grundsätzlich gilt: Junge Menschen müssen sich immer an die jeweiligen Regelungen des Bundeslandes halten, in dem sie sich momentan aufhalten.

Bei Verstößen gegen die Jugendschutzgesetze sind für Erwachsene Geld- und allenfalls Ersatzfreiheitsstrafen, für Jugendliche verpflichtende Beratungsgespräche und unter Umständen auch Geldstrafen vorgesehen.

Einheitlicher Jugendschutz seit 2019

Seit 2019 gelten in Österreich erstmals weitestgehend einheitliche Bestimmungen zum Erwerb und Konsum von Alkohol und Tabak, sowie zu den Ausgehzeiten in den jeweiligen Landesgesetzen, die die Jugendschutzbestimmungen regeln.

Der Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen in der Öffentlichkeit ist für Personen unter 18 Jahre nicht erlaubt. Für Unter 16-Jährige ist der Konsum von Alkohol generell verboten. Ab dem 16. Geburtstag dürfen Jugendliche nicht gebrannten Alkohol (wie zum Beispiel Bier oder Wein) kaufen und trinken. Gebrannter Alkohol wie Spirituosen und Getränke, in denen gebrannter Alkohol enthalten ist (wie zum Beispiel Cocktails oder Alkopops), sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Junge Menschen dürfen sich ohne Begleitung bis zum 14. Geburtstag bis 23 Uhr allein im öffentlichen Raum aufhalten. Diese Regelung gilt in Salzburg für 12- bis 14-Jährige. Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21 Uhr unterwegs sein. In Oberösterreich dürfen sich junge Personen bis zum 14. Geburtstag bis 22 Uhr allein im öffentlichen Raum aufhalten. Zwischen dem 14. und dem 16. Geburtstag ist es jungen Menschen erlaubt bis 1 Uhr alleine unterwegs zu sein. Eine Ausnahme bildet Oberösterreich: Hier ist es Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet alleine unterwegs zu sein. Ab dem 16. Geburtstag gibt es bundesweit keine zeitlichen Beschränkungen.

Die angegebenen Ausgehzeiten geben den gesetzlichen Rahmen vor. Das bedeutet nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben. Erziehungsberechtigte können stets kürzere Ausgehzeiten festlegen. Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahre dabei und achtet auf die Einhaltung des Jugendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die Erziehungsberechtigten müssen dieser Person die Aufsichtspflicht für diese Zeit übertragen haben.

Seit 1. Jänner 2019 ist im Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz ein Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige normiert, das österreichweit gilt.

Weitere Informationen zu den landesgesetzlichen Bestimmungen finden Sie auf den Seiten von oesterreich.gv.at.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Jugendpolitik
E-Mail: jugendpolitik@bka.gv.at