Beitragsfreier Pflichtkindergarten

Der halbtägige Kindergartenbesuch (mindestens 20 Stunden pro Woche) ist für alle Kinder, die bis zum 31. August das 5. Lebensjahr vollendet haben, von September bis Juni mit Ausnahme der Schulferien verpflichtend und beitragsfrei.

Die Bildungsarbeit in elementarpädagogischen Einrichtungen trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei und bildet daher die Basis für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn.

Um wirtschaftliche Barrieren für den Besuch des Kindergartens im Vorschulalter zu beseitigen und allen Kindern die Möglichkeit zu geben an dieser Förderungsmaßnahme teilzuhaben, wurde in einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt, dass der halbtägige Kindergartenbesuch (20 Stunden pro Woche ohne Mittagstisch) im letzten Jahr vor Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei ist. Dafür beteiligt sich der Bund an den dadurch entstehenden Mehrkosten für Länder und Gemeinden mit 70 Millionen Euro pro Kindergartenjahr.

Der halbtägige Besuch einer geeigneten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (mindestens 20 Stunden) für Kinder, die bis zum 31. August das 5. Lebensjahr vollendet haben, ist von September bis Juni mit Ausnahme der Schulferien verpflichtend. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 5 Wochen in Anspruch genommen werden. 

Im Kindergartenjahr 2019/20 haben 98,5 Prozent aller Kinder im Vorschulalter einen Kindergarten oder eine altersgemischte Bildungs- und -betreuungseinrichtung besucht oder waren vorzeitig eingeschult.

Befreiung von der Besuchspflicht des Kindergartens

Für Eltern, die zum Entschluss kommen, dass für Ihr Kind aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse der Besuch eines Kindergartens nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Besuchspflicht.

Ausgenommen von der Besuchspflicht sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen, denen aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung, schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen, entlegener Wohnort, etc.) ein Kindergartenbesuch befinden.

Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen schriftlichen Antrag der Eltern beziehungsweise sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen bei der jeweils zuständigen Landesregierung und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern beziehungsweise sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie den durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Vorausgesetzt für die häusliche Betreuung sowie die Bildung und Betreuung von Tageseltern ist, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Weitere Informationen

Evaluierung des beitragsfreien Pflichtkindergartenjahres im Vergleich der Jahre 2008 bis 2021

Österreichweit ist die Besuchsquote von 96,3 Prozent im Jahr 2008 auf 98,3 Prozent im Jahr 2010 gestiegen und hat sich seither auf hohem Niveau eingependelt. Im Jahr 2021 betrug die Betreuungsquote 98,2 Prozent.

Die Besuchsquote ist zwischen 2008 bis 2021 in fast allen Bundesländern angestiegen. Die größten Zuwächse werden, bedingt durch die Einführung der Kindergartenbesuchspflicht mit 2010, zumeist auch in diesem Jahr verzeichnet, während es bei einigen Bundesländern in den Folgejahren sogar einen geringfügigen Rückgang der Besuchsquote gab.

Der Anteil der 5-jährigen Kinder mit nicht-deutscher Erstsprache in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen konnte österreichweit von 23,9 Prozent auf 31,9 Prozent gesteigert werden. Wien weist - bedingt durch den generell höheren Migrantenanteil in Großstädten - mit 62,9 Prozent im Jahr 2021 den größten Anteil an 5-jährigen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit nicht-deutscher Erstsprache auf.

Die Anzahl der Ausnahmebewilligungen vom verpflichtenden Kindergartenbesuch im Jahr 2021/22 ist gestiegen (von 526 auf 677), wobei wieder der Großteil (81,4 % Prozent) auf die Begründung "häusliche Erziehung" entfällt. In 75 Fällen (11,1 Prozent) wurde die Ausnahme aufgrund einer Behinderung des Kindes, aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs erteilt. 

Der Rückgang setzt sich auch im Jahr 2021/22 bei der Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Kindergartenpflicht (98 im Vergleich zu 108 im letzten Jahr) weiter fort, wobei wiederum die meisten Verfahren (28,6 Prozent) in Wien durchgeführt wurden.

Kontakt

Abteilung Kinder- und Jugendhilfe 
E-Mail: kjh@bka.gv.at