Mehrkindzuschlag
Seit 1. Jänner 2011 steht ein Mehrkindzuschlag von 21,2 Euro (bis 2022 20 Euro) monatlich für jedes im Bundesgebiet lebende (Ausnahme EU-Raum) dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu.
Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt demnach jeweils auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres. Somit gebührt der Mehrkindzuschlag 2018 in Höhe von 20 Euro auf Basis des Familieneinkommens 2017.
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu beantragen.
Die Druck-, Ausfüll- und Speicherversion der entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Dort ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Formular E1) beziehungsweise der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) und - sofern keine Veranlagung erfolgt - mit dem Formular E4 die Beantragung möglich.
Einkommensgrenzen für den Bezug des Mehrkindzuschlags
- 2010: 55.000,- Euro
- 2011: 55.000,- Euro
- 2012: 55.000,- Euro
- 2013: 55.000,- Euro
- 2014: 55.000,- Euro
- 2015: 55.000,- Euro
- 2016: 55.000,- Euro
- 2017: 55.000,- Euro