Allgemeines zu Jugendpolitik

Jugendpolitik hat die Aufgabe, die Lebenssituation und Lebensperspektive junger Menschen zu gestalten. Sie soll dabei jungen Menschen helfen, die Anforderungen in der Lebensphase Jugend und im Übergang ins Erwachsenenleben zu bewältigen.

Die Agenden für allgemeine Angelegenheiten und die Koordination der Jugendpolitik liegen im Bundeskanzleramt. Gemäß Bundes-Jugendförderungsgesetz (Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, B-JFG) wird die Arbeit bundesweit agierender Jugendorganisationen und -verbände vom Bundeskanzleramt gefördert.

Jugendpolitisches Wirkungsziel ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Förderung ihrer Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten, um ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen und ihre produktiven und kreativen Potentiale für gemeinschaftliches und gesellschaftliches Engagement zu nutzen.

Mit diesem Grundverständnis eng verknüpft sind 2 wesentliche Prinzipien einer erfolgreichen Jugendpolitik: Erstens gilt es stets die Bedürfnisse und Anliegen der jungen Menschen selbst einzubeziehen. Nicht eine "Politik für" sondern eine "Politik mit" Jugendlichen ist anzustreben. Zweitens kann Jugendpolitik nicht in einem Ressort alleine festgemacht werden. Vielmehr ist Jugend in allen Politikbereichen von Bedeutung und zu berücksichtigen.

Akteure

Jugendpolitik ist eine ressortübergreifende Querschnittsmaterie. Deshalb sind jugendrelevante Agenden in allen Ministerien zu finden. Diese Arbeit verstärkt zu vernetzen ist ein Anliegen der Österreichischen Jugendstrategie, die vom Bundeskanzleramt koordiniert wird.

Auf nationaler Ebene agiert die Bundes-Jugendvertretung als gesetzlich verankerte Interessenvertretung aller Kinder und Jugendlichen. Ihre Aufgaben sind durch das Bundesjugendvertretungsgesetz geregelt, dessen Umsetzung in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts fällt.

Die konkrete Umsetzung von Jugendpolitik erfolgt jeweils spezifisch auf den verschiedenen Ebenen der Politik: International, Bund sowie in den Ländern sowie Regionen und Gemeinden.

Rechtsgrundlage

Bundes-Jugendförderungsgesetz (im Rechtsinformationssystem des Bundes, geltende Fassung)