Partnerschaftsbonus
Haben die Eltern das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro (insgesamt für beide Elternteile somit 1000 Euro) als Einmalzahlung.
Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf den Partnerschaftsbonus stellen. Dies kann gleichzeitig mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld erfolgen, es ist aber auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger möglich.
Bei späterer Beantragung ist der Antrag spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles (für beide Eltern) zu stellen.
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein KBG mehr bezogen werden.
Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann online mit elektronischer Signatur, über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen (mit Zugangskennung) oder in Papierform auf der Seite "Antragsformulare für Kinderbetreuungsgeld" gestellt werden.
Achtung
Eine spätere Rückforderung von zu Unrecht bezogenem KBG bei einem Elternteil (zum Beispiel bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) löst zugleich eine Rückforderung der beiden Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) beziehungsweise die Mindestbezugsdauer von je 124 Tagen nicht mehr vorliegt.
Kontakt
Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014