Religiöse Bekenntnisgemeinschaften

Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind, können den Status als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" erwerben. Diese besitzt Rechtspersönlichkeit, ist aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts. 

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nummer 19/1998 in der Fassung BGBl. I Nummer 146/2021

Registerauszug

über den aktuellen Stand von religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften – BekGG (BGBl. I Nummer 19/1998 in der Fassung).

Folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften haben gemäß § 2 Absatz 1 BekGG 1998 Rechtspersönlichkeit erworben.