Stalking

Unter dem Begriff "Stalking" werden wiederholte Verfolgungshandlungen gegen eine Person verstanden, die deren Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen. 

Solche Verfolgungshandlungen umfassen zum Beispiel die physische Kontaktaufnahme zur betroffenen Person sowie unerwünschte Anrufe, Briefe, E-Mails, SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, aber auch das Veröffentlichen von intimen Informationen und Bildern zählen dazu.

2006 wurde Stalking mit dem "Antistalking-Gesetz" strafrechtlich verankert. Zusätzlich kann bei Zivilgerichten eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" beantragt werden.

Nach einer Anzeige bei der Polizei wird das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum informiert. Dieses kontaktiert dann die gefährdete Person und bietet umgehend Hilfe und Unterstützung.

Von Stalking betroffene Personen können sich aber auch jederzeit direkt an Gewaltschutzeinrichtungen wenden.

Strafrechtsdelikt "Beharrliche Verfolgung"

Im Strafgesetzbuch (StGB) fällt Stalking unter das Delikt "Beharrliche Verfolgung" gemäß § 107a.

Als "beharrlich" wird ein Verhalten gewertet, wenn es über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird. Strafbar ist es dann, wenn es die Lebensführung des Opfers unzumutbar beeinträchtigt und unter eine der folgenden Verhaltensformen gezählt werden kann:

  • Aufsuchen von räumlicher Nähe zum Opfer (zum Beispiel Verfolgung mit dem Auto oder "Auflauern")
  • Kontaktherstellung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte (zum Beispiel per SMS oder E-Mail)
  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer unter Verwendung dessen personenbezogener Daten (zum Beispiel bei einem Versandhaus)
  • Veranlassung von Dritten mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Opfer (zum Beispiel durch Kontaktanzeigen im Namen des Opfers)
  • Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers ohne dessen Zustimmung (zum Beispiel durch ein Online-Posting oder durch das Anbringen eines Fotos der betroffenen Person an einer Litfaßsäule)

Die Strafdrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese erhöht sich auf bis zu 3 Jahre, wenn die Stalking-Handlung über 1 Jahr gedauert hat oder die Tat einen Suizidversuch oder den Suizid des Opfers zur Folge hat.

"Beharrliche Verfolgung" stellt ein Offizialdelikt dar, was bedeutet, dass diese Tat von den Strafbehörden verfolgt werden muss, wenn sie davon Kenntnis erlangen.

Einstweilige Verfügung "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre"

Stalking-Opfer können – unabhängig von einer strafrechtlichen Anzeige – beim Zivilgericht ihres Wohnortes eine Einstweilige Verfügung nach § 382d Exekutionsordnung (EO) zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" beantragen. Dabei kann das Gericht folgende Verbote aussprechen:

  • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme und Verbot der Verfolgung
  • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
  • Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
  • Verbot der Weitergabe und Verbreitung der persönlichen Daten und Lichtbilder der gefährdeten Person
  • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung der personenbezogenen Daten der gefährdeten Person bei einem Dritten zu bestellen
  • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Person zu veranlassen
  • Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Person ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten
  • Verbot, sich der gefährdeten Person oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern

Eine solche Einstweilige Verfügung wird grundsätzlich maximal für 1 Jahr erlassen, kann aber bei Einbringung einer Klage oder im Falle eines Zuwiderhandelns durch die gefährdende Person verlängert werden. Hält sich die gefährdende Person nicht an die Anordnung des Gerichtes, kann dies mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro (bei wiederholter Missachtung sogar mit Festnahme) verfolgt werden.

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