Stalking
Unter dem Begriff "Stalking" werden wiederholte Verfolgungshandlungen gegen eine Person verstanden, die deren Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen: beispielweise Verfolgen und Nachgehen, wiederholte unerwünschte Anrufe, Briefe, E-Mails und andere Nachrichten.
Solche Verfolgungshandlungen umfassen zum Beispiel unerwünscht Anrufe, Briefe, E-Mails, SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, das Veröffentlichen von intimen Tatsachen und Bildern oder das Verbreiten von Gerüchten. Aber auch "Abpassen" und Bedrohungen bis hin zu körperlichen Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffen zählen dazu.
2006 wurde Stalking mit dem "Antistalking-Gesetz" strafrechtlich verfolgbar. Zusätzlich wurde es möglich, beim Zivilgericht eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" zu beantragen.
Nach Anzeige bei der Polizei kann - soweit es zum Schutz des Opfers erforderlich ist - das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum/ die Interventionsstelle Wien eingeschaltet werden. Dieses kontaktiert dann die gefährdete Person und bietet umgehend Hilfe und Unterstützung.
Von Stalking betroffene Personen können sich aber auch jederzeit direkt an Gewaltschutzeinrichtungen wenden.
Strafrechtsdelikt "Beharrliche Verfolgung"
Im Strafgesetzbuch (StGB) fällt Stalking unter das Delikt "Beharrliche Verfolgung" gemäß § 107a.
Als "beharrlich" wird ein Verhalten gewertet, wenn es über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird. Strafbar ist es dann, wenn es die Lebensführung des Opfers unzumutbar beeinträchtigt und unter eine der folgenden Verhaltensformen gezählt werden kann:
- Aufsuchen von räumlicher Nähe zum Opfer (zum Beispiel Verfolgung mit dem Auto, "Abpassen" zu Hause oder am Arbeitsplatz)
- Kontaktherstellung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte (zum Beispiel häufige Brief-, E-Mail- oder SMS Sendungen)
- Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer unter Verwendung dessen personenbezogener Daten (zum Beispiel Kleider bei einem Versandhaus)
- Veranlassung von Dritten mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Opfer (zum Beispiel Kontaktanzeigen im Namen des Opfers)
- Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers ohne dessen Zustimmung(zum Beispiel das Anbringen eines Nacktfotos des Opfers auf einer Litfaßsäule oder das Posten eines solchen Fotos im Internet)
Die Strafdrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese erhöht sich auf bis zu 3 Jahre, wenn die Stalking-Handlung über 1 Jahr gedauert hat oder die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge hat.
"Beharrliche Verfolgung" stellt ein Offizialdelikt dar, was bedeutet, dass diese Tat von den Strafbehörden verfolgt werden müssen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.
Einstweilige Verfügung "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre"
Stalking-Opfer können - unabhängig von einer strafrechtlichen Anzeige - beim Zivilgericht ihres Wohnortes eine Einstweilige Verfügung nach § 382d Exekutionsordnung (EO) zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" beantragen. Dabei kann das Gericht folgende Verbote aussprechen:
- Verbot persönlicher Kontaktaufnahme und Verbot der Verfolgung
- Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
- Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
- Verbot der Weitergabe und Verbreitung der persönlichen Daten und Lichtbilder der gefährdeten Person
- Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung der personenbezogenen Daten der gefährdeten Person bei einem Dritten zu bestellen
- Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Person zu veranlassen
- Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Person ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten
- Verbot, sich der gefährdeten Person oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern
Eine solche Einstweilige Verfügung wird grundsätzlich maximal für 1 Jahr erlassen, kann aber bei Einbringung einer Klage oder im Falle eines Zuwiderhandelns durch den Täter verlängert werden. Hält sich der Täter nicht an die Anordnung des Gerichtes, kann dies mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro (bei wiederholter Missachtung sogar mit Festnahme) verfolgt werden.
Schutz und Hilfe bei Gewalt
Österreichweit bieten zahlreiche Hilfseinrichtungen Unterstützung bei Stalking:
- Frauenspezifische Gewaltschutzeinrichtungen
- Frauenhelpline gegen Gewalt(0800 222 555): Beratung rund um die Uhr, anonym und kostenlos, 365 Tage im Jahr
- Gewaltschutzzentren/ Interventionsstelle Wien: Hilfe und Unterstützung bei häuslicher Gewalt und Stalking
- Informationsangebote für Frauen mit Behinderungen
- Bundeskriminalamt: Information zu Stalking und Handlungsmöglichkeiten