Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige von Drittstaaten, also nicht aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz stammend, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich rechtmäßig und ständig im Bundesgebiet aufhalten. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist der gültige Aufenthaltstitel von Bezieherin beziehungsweise Bezieher und Kind ebenfalls Voraussetzung.

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht 2005 (NAG 2005) nachzuweisen. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist der gültige Aufenthaltstitel von Bezieher und Kind Voraussetzung.

Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, haben für Kinder, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar ab dem Monat, in dem der stattgebende Asylbescheid erlassen wurde.

Personen, denen der Status der Subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, denen ebenfalls dieser Status zuerkannt wurde, wenn sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde. Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch im März 2024.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene"

Für Personen, die zu Studienzwecken nach Österreich kommen, gibt es in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch je nach Lebenssituation verschiedene Varianten. Wenn zum Beispiel die Eltern in einem EU-Mitgliedstaat leben, haben diese im Regelfall weiterhin Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat vorgesehene Familienbeihilfe. Denkbar ist auch ein Eigenanspruch der Studierenden, wenn die Eltern nicht überwiegend für die Studierenden sorgen und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Studierenden nach Österreich verlegt wurde.