Gesetzliche Grundlagen zum Familienhospizkarenz-Zuschuss

Familienhospizkarenz - Härteausgleich

§ 38j

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

  1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nummer 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
  2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nummer 609, oder
  3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge

in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.

(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundeskanzler *) hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."

*) aktuell zuständiges Regierungsmitglied

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Gesamte Rechtsvorschrift für Familienlastenausgleichsgesetz 1967