Familienbeihilfenbeträge

Die Familienbeihilfe ist nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2024 pro Kind und Monat

  • ab Geburt 132,3 Euro
  • ab 3 Jahren 141,5 Euro
  • ab 10 Jahren 164,2 Euro
  • ab 19 Jahren 191,6 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie

  • für 2 Kinder gewährt wird, um 8,2 Euro für jedes Kind,
  • für 3 Kinder gewährt wird, um 20,2 Euro für jedes Kind,
  • für 4 Kinder gewährt wird, um 30,7 Euro für jedes Kind,
  • für 5 Kinder gewährt wird, um 37,2 Euro für jedes Kind,
  • für 6 Kinder gewährt wird, um 41,5 Euro für jedes Kind,
  • für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 60,3 Euro für jedes Kind
  • Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 180,9 Euro pro Monat.

Kinderabsetzbetrag: Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2024 67,8 Euro (bis 2023: 61,8 Euro) pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.

Familienbeihilfe nach Abschluss der Schulausbildung: Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL).
Wird eine Schulausbildung abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2023 maturiert, besteht Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2023, danach erfolgt die Einstellung der Gewährung der Familienbeihilfe, wenn keine weitere Berufsausbildung aufgenommen wird.

Im Anschluss daran besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Schulstartgeld: Mit der Familienbeihilfe für den August 2024 wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 116,1 (2023: 105,8 Euro) für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt; es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Im Jahr 2024 wird für jene Kinder das Schulstartgeld gewährt, die in der Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2018 geboren wurden.

Kinderbonus: Einmalig wird im September 2020 gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderbonus in Höhe von € 360 ausbezahlt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Sonder-Familienbeihilfe: Wenn im Zeitraum von März 2020 bis einschließlich Februar 2021 zumindest in einem Monat ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestanden hat, besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe auch im anschließenden Zeitraum – unabhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – bis einschließlich März 2021 weiter (in Höhe der oben angeführten Beträge).

Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich und diese Nachzahlungen werden durch das Finanzamt Österreich veranlasst.

Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienservice des Bundeskanzleramtes telefonisch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 240 262 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr zur Verfügung.

Mehrkindzuschlag: Es steht für das Kalenderjahr 2024 ein Mehrkindzuschlag von 23,3 Euro (2023: 21,2 Euro) monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet beziehungsweise im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von 55.000 Euro nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen. Der Mehrkindzuschlag wird vom nachfolgenden Familienbeihilferechner nicht erfasst.

Weitere Informationen

Hinweis

Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres Einzelfalles, zur Meldung einer Änderung Ihrer Daten (zum Beispiel Kontonummer, Adresse) oder wegen Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe direkt an das Finanzamt Österreich.

Die Fachabteilung des BKA ist für allgemeine Rechtsfragen erreichbar.

Es wird um Verständnis ersucht, dass im Hinblick auf die große Anzahl der Anspruchsberechtigten von 1,2 Millionen und 1,9 Millionen Kinder nicht zu jedem Einzelfall eine Auskunftserteilung erfolgen kann.