Europäisches Parlament legt Standpunkt zum Gesetz zur Wiederherstellung der Natur fest

Gesetzesvorschlag dient der Wiederherstellung klima- und biodiversitätsrelevanter Ökosysteme – EU-Kommission legte im Juni 2022 Vorschlag vor – Nach Festlegung des Standpunkts des Europäischen Parlaments: Nun Verhandlungen zwischen Parlament und Rat der EU

Landschaft

Das Europäische Parlament hat am 12. Juli 2023 seinen Standpunkt zum Gesetz zur Wiederherstellung der Natur ("Nature Restoration Law") mit 336 Ja-Stimmen, 300 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen angenommen. Der Abstimmung war eine Aussprache des Parlaments im Plenum am 11. Juli 2023 vorausgegangen. Eine Abstimmung über die Ablehnung des Kommissionsvorschlags wurde nicht angenommen (312 Ja-Stimmen, 324 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen).

Das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur ist nach Angaben des Parlaments ein zentraler Bestandteil des europäischen "Green Deals", mit dem der Ausstoß von Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesenkt und Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt werden sollen.

Ziele für die Wiederherstellung der Natur bis 2030

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) unterstreichen, dass die Wiederherstellung der Ökosysteme der Schlüssel zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt sei und die Risiken für die Ernährungssicherheit verringere. Dabei betonen sie, dass der Gesetzentwurf weder die Schaffung neuer Schutzgebiete in der EU vorschreibe noch den Ausbau erneuerbarer Energien behindere, da in einem neuen Artikel hinzugefügt würde, dass solche Anlagen überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

Das Europäische Parlament betont des Weiteren, dass das neue Gesetz zur Wiederherstellung der Natur dazu beitragen werde, die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen, insbesondere den globalen Biodiversitätsrahmen der Vereinten Nationen von Kunming und Montreal. Die EU-Parlamentsabgeordneten befürworten den im Juni 2022 vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission, bis 2030 Renaturierungsmaßnahmen für mindestens 20 Prozent aller Land- und Meeresflächen in der EU einzuführen.

Ziele werden verschoben, wenn außergewöhnliche sozioökonomische Folgen auftreten

Des Weiteren stellt das Parlament fest, dass das Gesetz erst dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Europäische Kommission Daten über die notwendigen Bedingungen zur Gewährleistung der langfristigen Ernährungssicherheit vorgelegt hat und wenn die EU-Mitgliedstaaten die Fläche quantifiziert haben, die wiederhergestellt werden müsse, um die Wiederherstellungsziele für jeden Lebensraumtyp zu erreichen. Das Parlament sieht auch die Möglichkeit vor, die Zielvorgaben bei außergewöhnlichen sozioökonomischen Auswirkungen zu verschieben.

Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung müsste die Kommission eine etwaige Lücke zwischen dem Finanzbedarf für die Renaturierung und den verfügbaren EU-Mitteln bewerten und nach Lösungen zur Überbrückung dieser Lücke suchen, insbesondere durch ein spezielles EU-Instrument.

Die nächsten Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat der EU führen nun Verhandlungen über die endgültige Form der Rechtsvorschriften.

Hintergrund

Nach Angaben des Europäischen Parlaments befinden sich über 80 Prozent der europäischen Lebensräume in einem schlechten Zustand. Die Europäische Kommission hatte am 22. Juni 2022 eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen, um zur langfristigen Erholung der geschädigten Natur in den Land- und Meeresgebieten der EU beizutragen und die Klima- und Biodiversitätsziele der EU zu erreichen. Nach Ansicht der Kommission würde das neue Gesetz erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen, da jeder investierte Euro zu einem Nutzen von mindestens 8 Euro führen würde.

Nach Angaben des Parlaments entsprechen diese Rechtsvorschriften zur Renaturierung den Erwartungen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, der Landschaft und der Ozeane, wie sie in den Vorschlägen 2 Absatz 1, 3, 2 Absatz 4 und 2 Absatz 5 der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommen.

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