Ökologischer Wandel: Aktualisierung der EU-Verbraucherinnen- und Verbrauchervorschriften

Recht auf Information über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten durch vorgeschlagene Änderung des EU-Verbraucherinnen- und Verbraucherrechts – Konsumentinnen und Konsumenten sollen leichter umweltfreundliche Kaufentscheidungen treffen können

Didier Reynders during a press conference on the green transition

Am 30. März 2022 hat die Europäische Kommission eine Überarbeitung der EU-Verbraucherinnen- und Verbrauchervorschriften vorgeschlagen, mit der Intention, das Bewusstsein für den ökologischen Wandel zu stärken. Die Anpassung soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen erleichtern. Auf diesem Weg sollen die Endnutzerinnen und -nutzer künftig Informationen über die Lebensdauer und Reparierbarkeit eines Produkts erhalten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll ein Schutz vor unzulässigen oder falschen Umweltaussagen gegeben sein (sogenanntes "Greenwashing"); irreführende Angaben zur Lebensdauer eines Produkts sollen verboten werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen als Akteurinnen und Akteure des ökologischen Wandels agieren

"Wir unterstützen Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich mehr und mehr Produkte wünschen, die eine längere Lebensdauer haben und repariert werden können. Wir müssen sicherstellen, dass ihr Engagement nicht durch irreführende Informationen behindert wird. Wir geben ihnen mit diesem Vorschlag solide neue Instrumente an die Hand, um fundierte Entscheidungen zu treffen und die Nachhaltigkeit von Produkten sowie unserer Wirtschaft zu steigern", erklärte die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Věra Jourová.

"Es ist doch ganz einfach: Wenn wir unseren Konsum nicht endlich nachhaltiger gestalten, werden wir die Ziele unseres europäischen 'Green Deal' nicht erreichen. Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher wollen ihren Teil dazu beitragen, jedoch müssen wir leider eine Zunahme von 'Greenwashing' und frühzeitiger Obsoleszenz feststellen. Um als echte Akteurinnen und Akteure des ökologischen Wandels zu agieren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf Information haben, um nachhaltige Entscheidungen treffen zu können. Sie müssen zudem vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden, mit denen ihr Interesse an umweltfreundlichen Produkten missbraucht wird", ergänzte der für Justiz und Rechtsstaatlichkeit zuständige Kommissar, Didier Reynders.

Verankerung des Rechts auf Information über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten

Durch die Änderung der Richtlinie über Verbraucherinnen- und Verbraucherrechte soll der Handel in die Pflicht genommen werden, Informationen über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten zur Verfügung zu stellen:

  • Lebensdauer: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die garantierte Lebensdauer von Produkten informiert werden. Gibt eine Herstellerin oder ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als 2 Jahren an, so ist diese Information seitens des Handels den Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterzuleiten. Bei energiebetriebenen Produkten muss den Verbraucherinnen und Verbrauchern mitgeteilt werden, wenn seitens der Herstellerin oder des Herstellers keine gewerbliche Garantie über eine Lebensdauer der Produkte vorhanden ist.
  • Reparaturen und Aktualisierungen: Handelsbetriebe müssen einschlägige Angaben über Reparaturen bereitstellen, wie die Reparierbarkeit des Produkts (sofern zutreffend) oder andere einschlägige Reparaturangaben, darunter zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern. Bei intelligenten Geräten sowie digitalen Inhalten und Diensten müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher auch über "Software-Updates" der Produzentinnen und Produzenten informiert werden.

Informationen sind entweder auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung auf der Website zu deklarieren – in jedem Fall vor dem Kauf sowie in klarer und verständlicher Weise.

Verbot von "Greenwashing" und geplanter Obsoleszenz (Produktalterung)

Die Kommission schlägt außerdem Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor, die um folgende Punkte ergänzt werden soll:

  • Fehlende Angaben über Eigenschaften, welche die Lebensdauer gezielt beschränken, beispielsweise "Software" zur Funktionalität der Ware für einen bestimmten Zeitraum;
  • Allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder der Händlerin beziehungsweise des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind allgemeine umweltbezogene Aussagen wie "umweltfreundlich", "öko" oder "grün", die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken;
  • Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen;
  • Die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt;
  • Fehlende Angaben zu der eingeschränkten Funktionsweise von Produkten, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als jene des Original-Herstellers verwendet werden.

Diese vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Rechtsicherheit für Händlerinnen und Händler zu gewährleisten, sollen aber auch dem "Greenwashing" und der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten (Produktalterung) entgegenwirken.

Nächste Schritte: Anspruch auf Rechtsbehelfe nach Umsetzung in nationales Recht

Nach Erörterung der Kommissionsvorschläge im Rat und dem Europäischen Parlament können die EU-Mitgliedstaaten diese annehmen und in nationales Recht umsetzen. Ab diesem Zeitpunkt könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen, darunter kollektive Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Richtlinie über Verbandsklagen.

Hintergrund: Vorgeschlagene Überarbeitungen des EU-Verbraucherinnen- und Verbraucherrechts

In der neuen Verbraucherinnen- und Verbraucheragenda und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wurden die Überarbeitungen des EU-Verbraucherinnen- und Verbraucherrechts im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher angekündigt – dies dient einerseits ihrem Schutz und andererseits der Erreichung der Klima- und Umweltziele im Rahmen des europäischen "Green Deal".

Für die Ausarbeitung des Vorschlags konsultierte die Kommission 12.000 Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen, Expertinnen und Experten sowie nationale Behörden. Für die Konsumentinnen und Konsumenten stellt die Prüfung der Verlässlichkeit von Umweltaussagen über Produkte die größte Hürde beim ökologischen Wandel dar. Der Großteil der Befragten würde höhere Preise für Produkte mit längerer Lebensdauer ohne Reparaturen in Kauf nehmen.

Die Europäische Kommission hatte bereits am 23. Februar 2022 einen Vorschlag über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Sie unterstützt parallel dazu Unternehmen beim ökologischen Wandel, beispielsweise mit freiwilligen Initiativen wie dem Engagement für nachhaltigen Konsum.

Weitere Informationen