Kommission genehmigt Fördergebietskarte Österreichs für den Zeitraum von 2022 bis 2027

Fördergebietskarte Österreichs auf Grundlage der überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien genehmigt – Regionalbeihilfen sollen die am stärksten benachteiligten Gebiete Europas unterstützen und zum grünen und digitalen Wandel beizutragen

Die österreichische und europäische Fahne wehen im Wind

Die Europäische Kommission hat am 20. Jänner 2022 die Fördergebietskarte Österreichs für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2027 genehmigt. In der Fördergebietskarte sind die für regionale Investitionsbeihilfen in Frage kommenden Gebiete und die jeweils in diesen Gebieten geltenden Beihilfehöchstintensitäten für Großunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) festgelegt. Sie bietet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Regionen und Gebiete zu unterstützen, die mit strukturellen Herausforderungen konfrontiert sind, um zum grünen und digitalen Wandel beizutragen.

Mit der Fördergebietskarte können Regionalbeihilfen auf der Grundlage der überabeiteten Regionalbeihilfeleitlinien, welche am 19. April 2021 von der Kommission angenommen worden und am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten sind, gewährt werden. Die Regionalbeihilfeleitlinien ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die am stärksten benachteiligten Gebiete und Regionen in Europa zu unterstützen und damit Ungleichheiten in Bezug auf Wirtschaft, Einkommen und Arbeitslosigkeit zu verringern – dies entspricht zentralen Anliegen der EU. Um einen fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu wahren, hat die Europäische Kommission in den überarbeiteten Regionalbeihilferichtlinien solide Schutzmechanismen integriert, um die Mitgliedstaaten daran zu hindern, durch den Einsatz öffentlicher Mittel auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen von einem Mitgliedstaat in einen anderen hinzuwirken.

Die österreichische Fördergebietskarte für den Zeitraum von 2022 bis 2027 im Detail

In der österreichischen Fördergebietskarte für die Periode von 2022 bis 2027 sind die Gebiete aufgeführt, die für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommen. Nach den überarbeiteten Regionalbeihilfeleitlinien sind dies Gebiete, in denen insgesamt 22,42 Prozent der österreichischen Bevölkerung leben – sogenannte nicht prädefinierte C-Fördergebiete. Zu den nicht prädefinierten C-Fördergebieten in Österreich zählen:

  • Teile des Burgenlands, Teile Niederösterreichs, Teile von Kärnten, Teile der Steiermark, ein Teil des Mühlviertels (Oberösterreich), ein Teil des Gebiets Bludenz-Bregenzer Wald (Vorarlberg), ein Teil des Gebiets Pinzgau-Pongau (Salzburg) und ganz Osttirol (Tirol).
  • Die Beihilfehöchstintensitäten für große Unternehmen liegen in diesen Gebieten, entsprechend dem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) des betreffenden Gebiets, zwischen 10 und 15 Prozent.

In allen oben genannten Gebieten können die Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Millionen Euro bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte angehoben werden. Des Weiteren kann Österreich weitere nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausweisen, bis die Fördergebietsbevölkerung 83 Prozent der nationalen Bevölkerung erreicht. Die Ausweisung solcher Gebiete kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und würde dann zu einer oder mehreren Änderungen der nun genehmigten Fördergebietskarte führen.

Hintergrund: Regionalbeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission

In den Regionalbeihilfeleitlinien hat die Europäische Kommission die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sowie die Kriterien festgelegt, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen für ein Fördergebiet unter Einhaltung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt.

In den Anhängen der Leitlinien sind die am stärksten benachteiligten Gebiete, die sogenannten A-Fördergebiete – Gebiete in äußerster Randlage und die Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP nicht mehr als 75 Prozent des EU-Durchschnitts beträgt – sowie die prädefinierten C-Fördergebiete – ehemalige A-Fördergebiete und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte – aufgeführt. Die EU-Mitgliedstaaten können anhand bestimmter Kriterien nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausweisen, bis ihr maximaler Anteil der Bevölkerung in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ausgeschöpft ist. Der Vorschlag für die Fördergebietskarte muss von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung gemeldet werden.

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