Umsetzung der EU-Richtlinie sieht Stärkung von Väterbeteiligung und Partnerschaftlichkeit vor

Verdoppelung des Familienzeitbonus während Papamonat, Vereinfachungen für Eltern, Kinderbetreuungsgeld wird entbürokratisiert und digitalisiert

Am 14. Juni wurde im Parlament die nationale Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie eingebracht, die im Jahr 2019 auf EU-Ebene beschlossen wurde. Mit der Work-Life-Balance-Richtlinie soll die Partnerschaftlichkeit während der Kindererziehung und Kinderbetreuung gestärkt und somit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, besonders für Frauen, erleichtert werden. Damit einher gehen bedeutende Verbesserungen bei den Familienleistungen und im Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

"Die Stärkung der Väterbeteiligung und somit der Partnerschaftlichkeit bei der Erziehung und Kinderbetreuung ist ein zentrales Anliegen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, vor allem für Frauen, zu verbessern. Die gemeinsame Gestaltung der Elternzeit und Kinderbetreuung ist eine Win-Win Situation für Kind, Mutter und Vater. Wir stärken diesen Gedanken besonders durch die Verdoppelung der finanziellen Leistungen während des Papamonats. Wir entbürokratisieren das Kinderbetreuungsgeld und schaffen neue Härtefallregelungen für Familien in besonders schwierigen Situationen", so Familien- und Frauenministerin Susanne Raab.

Folgende Verbesserungen sind bei den Familienleistungen vorgesehen:

Verdoppelung des Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus während des Papamonats wird verdoppelt, um mehr Vätern die Familienzeit zu ermöglichen. Dies bedeutet eine Erhöhung von 740 Euro auf über 1.480 Euro im Monat und ist eine weitere Maßnahme zur Stärkung der Väterbeteiligung. Bereits seit 1. Jänner 2023 entfällt die Anrechnung des Familienzeitbonus auf ein vom Vater später bezogenes Kinderbetreuungsgeld. Zudem wird seit 1. Jänner 2023 das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus jährlich automatisch valorisiert.

Vereinfachungen und Entbürokratisierung für Eltern
Beim Kinderbetreuungsgeld und beim Familienzeitbonus wird es für die Eltern unbürokratischer: So wird die Kulanzfrist bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse auf 14 Tage ausgedehnt und beim Partnerschaftsbonus wird die Antragsfrist auf 124 Tage verlängert. Dieser steht in Höhe von 500 Euro (insgesamt für beide Elternteile somit 1.000 Euro) als Einmalzahlung zu, wenn beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen und somit die Kinderbetreuung aufgeteilt haben.

Der Familienzeitbonus wird künftig auch dann gewährt, wenn aufgrund eines medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthaltes des anderen Elternteils (z.B. aufgrund von Komplikationen infolge der Geburt) kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Hier wird auch die Anspruchsdauer und Verlängerung der Antragsfrist auf 121 Tage nach der Geburt geändert.

Die neue Regelung sieht außerdem einen Verzicht auf Rückforderung bei Tod des Kindes oder des Elternteils vor, wenn dadurch die Anspruchsvoraussetzung der Einhaltung der Mindestbezugsdauer nicht erfüllt werden kann. Zudem müssen mit dem neuen elektronischen Eltern-Kind-Pass künftig keine Nachweise der durchgeführten Untersuchungen von den Eltern mehr erbracht werden, da diese automatisch im digitalen Verfahren übermittelt werden.

Härtefallklausel beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Bisher gab es in Härtefällen nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges. Künftig wird dies auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld möglich sein. In Härtefällen, in denen ein Elternteil aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist, wie zum Beispiel bei Tod oder einer schwerwiegenden Erkrankung, wird die Härtefallverlängerung im Ausmaß von maximal 61 Tagen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld eingeführt.

Rückfragen & Kontakt:
Pressestelle von Bundesministerin Susanne Raab
Telefon: +43 1/53115-0
E-Mail: presse-ffji@bka.gv.at