Gender Mainstreaming und Gender Budgeting

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht und wesentlich für eine sozial gerechte Gesellschaft.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung von Demokratie ist, dass alle Mitglieder der Gesellschaft die gleiche Chance zur Teilhabe und Teilnahme an allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens haben. Die Gleichstellung von Frauen und Männern bedeutet in vielerlei Hinsicht sowohl eine höhere Lebensqualität als auch mehr Entscheidungsfreiheit und Spielraum für die eigene Lebensgestaltung.

Gender Mainstreaming

Die Lebensrealitäten von Frauen und Männern unterscheiden sich in vielen Bereichen. Durch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse von Frauen und Männern in allen Politikfeldern und staatlichen Entscheidungsprozessen soll geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in allen Lebensbereichen entgegengewirkt werden. Gender Mainstreaming betrifft die politischen Konzepte im Allgemeinen und zielt darauf ab, dass bei der Planung politischer Strategien die Besonderheiten, Interessen und Wertvorstellungen beider Geschlechter berücksichtigt werden. Bei jedem Vorhaben ist zu hinterfragen, welche Auswirkungen die geplante Politik auf die Erreichung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern hat.

Neben internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen zur Herstellung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern hat sich die österreichische Bundesregierung mit Ministerratsbeschluss vom 11. Juli 2000 dazu bekannt, die Gender Mainstreaming Strategie auf nationaler Ebene umzusetzen. Mit den Ministerratsbeschlüssen werden die wesentlichen Implementierungsphasen der Umsetzung definiert:

  • Mit dem ersten Ministerratsbeschluss vom 11. Juli 2000 wurde die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gender Mainstreaming (IMAG GM) eingerichtet, um die Strategie des Gender Mainstreaming in allen Ressorts und auf allen politischen Ebenen umzusetzen.
  • Mit dem Ministerratsbeschluss vom 3. April 2002 beschloss die Bundesregierung auf Basis der Empfehlungen der IMAG GM ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung von Gender Mainstreaming für die nächsten Jahre.
  • Der dritte Gender Mainstreaming Ministerratsbeschluss vom 9. März 2004 enthält in Fortsetzung der bisherigen Beschlüsse Voraussetzungen für eine zielgerichtete Implementierung von Gender Mainstreaming auf Bundesebene.
  • Mit dem Ministerratsbeschluss vom 5. März 2008 wurde die Anwendung der Leitfäden zur Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen der legistischen Vorhaben und im Bereich der Budgeterstellung bekräftigt.
  • Mit dem Ministerratsbeschluss vom 6. September 2011 wurden 5 Schwerpunkte zur nachhaltigen Umsetzung von Gender Mainstreaming festgelegt. Schwerpunkte sind die strukturelle Verankerung von Gender Mainstreaming in den Ressorts und die nachhaltige Implementierung von Gender Mainstreaming in die Legistik, sowie die Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei Förderungen und öffentlicher Auftragsvergabe. Weitere Handlungsfelder sind die geschlechtsspezifische Datenerhebung und die verstärkte Information über Gender Mainstreaming Vorhaben der Ressorts.
  • Mit dem Ministerratsbeschluss vom 4. März 2020 bekennt sich die Bundesregierung dazu, das Jubiläumsjahr 2020 aktiv zu unterstützen und die Gender-Mainstreaming-Strategie weiterhin umfassend umzusetzen.

Weiterführende Informationen

Gender Budgeting

Gender Budgeting ist das finanzpolitische Instrument der Gender-Mainstreaming-Strategie. Gender Budgeting ist kein zusätzlicher Budgetposten, sondern es werden die unterschiedlichen Lebensrealitäten von Frauen und Männern berücksichtigt und die Geschlechterverhältnisse systematisch in die Budgetgebarung einbezogen. Ziel ist eine gerechte Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den Geschlechtern.

Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Haushaltsführung ist für Bund, Länder und Gemeinden seit 1. Jänner 2009 in der Österreichischen Bundesverfassung verankert (Artikel 13 Absatz 3 B-VG). Seit 2013 wird dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung des Bundes (Artikel 51 Absatz 8 B-VG) ein besonderer Stellenwert eingeräumt.

Links:

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Bereich Gleichstellung

Im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist im Bundeshaushaltsgesetz 2013 festgelegt, dass rechtliche Regelungen und größere Vorhaben auf ihre Gleichstellungswirkungen hin zu überprüfen sind. Der primäre Zweck ist es zu gewährleisten, dass Rechtsnormen geschlechterspezifische Benachteiligungen nicht fördern oder gar verursachen. Denn Gesetze und Verordnungen sind nicht geschlechtsneutral. So kann ein und dieselbe Regelung unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter haben.

Links:

Frauen- und Gleichstellungsförderung in der öffentlichen Auftragsvergabe

Das Vergaberecht dient der Gewährleistung eines effektiven und transparenten Wettbewerbs in der öffentlichen Beschaffung. Die öffentliche Auftragsvergabe ist zudem ein Instrument zur Steuerung von gesellschaftspolitischen Zielen und damit zur Förderung von Gleichstellung.

Dies bestätigen die verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen (Artikel 7 Absatz 2 B-VG, Artikel 13 Absatz 3 B-VG) und auch das Bundesvergabegesetz 2018 (§ 20 Absatz 6 BVergG 2018), welches die Möglichkeit einräumt, in der Beschaffung auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht zu nehmen. In einigen Ministerien wurden Rundschreiben erlassen, die die Direktvergabe mit der Berücksichtigung von frauen- und gleichstellungsfördernden Maßnahmen verbinden.

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