Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich

Antragstellende und Kind müssen in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Wird ein solcher behauptet und bestehen für die Krankenkasse Zweifel, so wird eine genaue Überprüfung der Lebenssituation eingeleitet. Bei dieser Überprüfung haben die Antragstellenden mitzuwirken und die geforderten Unterlagen und Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten!).

Die Krankenkasse entscheidet dann nach Gesamtabwägung der Umstände, ob tatsächlich der ständige Aufenthalt der Familie in Österreich vorliegt und zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Eine Wohnsitzmeldung in Österreich und/oder die österreichische Staatsbürgerschaft alleine reichen nicht für die Annahme des Lebensmittelpunktes in Österreich aus.

Beispiele für Unterlagen, die vorgelegt werden:
Hauptwohnsitzmeldung, Mietvertrag (Art und Größe der Wohnungen), Dienstverträge der Eltern, Nachweis über Betriebskosten (Strom, Heizung etc.), Bestätigung über Krippen- oder Kindergartenbesuch beziehungsweise Schulbesuch der (älteren) Kinder in Österreich etc.

Nichtösterreichische Studierende beziehungsweise Schülerinnen und Schüler (auch Bürgerinnen und Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) und der Schweiz) halten sich in der Regel in Österreich nur vorübergehend und lediglich zu Ausbildungszwecken auf. Es wird daher grundsätzlich weiterhin vom Mittelpunkt der Lebensinteressen im Herkunftsstaat ausgegangen. Hier müssen schlagkräftige Kriterien (Nachweise) vorliegen, welche für eine Verwurzelung in Österreich und damit für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich sprechen können.

Wird während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld der Wohnort (Lebensmittelpunkt) der Familie ins Ausland verlegt, so ist dies zu melden, um Rückforderungen zu vermeiden (Meldeverpflichtung!).

Bei Unsicherheiten hinsichtlich des Lebensmittelpunktes wird geraten, der Krankenkasse eine detaillierte Beschreibung der Lebenssituation (einschließlich Wohn- und Beschäftigungssituation der Familie) zu übermitteln beziehungsweise dort vorzusprechen.

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014