Grenzüberschreitende Sachverhalte

Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland

Grundsätzlich ist der Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine Wohnsitzmeldung oder eine österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

Sonderregelungen innerhalb der EU/EWR/Schweiz

In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch bei einem Wohnort der Familie oder einer Beschäftigung eines Elternteiles im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben. Besteht kein relevanter Bezug zu Österreich, stehen auch keine österreichischen Familienleistungen zu.

Bei EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern (gilt auch für Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz) wird in grenzüberschreitenden Fällen geprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Mütter und Väter fallen (das ist in der Regel jener Staat, in dem man beschäftigt und versichert ist). Danach wird anhand genau festgelegter Zuständigkeitsregeln eruiert, welcher Staat für die Familienleistungen zuständig ist (es besteht keine Wahlmöglichkeit). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind ausgeschlossen und ziehen die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach sich.

Diese Prüfungen erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Grundsätzlich gilt:

Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie) gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; Wohnortstaat = jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat gewährt eventuell Ausgleichszahlungen.

Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende Elternteile!

Hinweis

  • Für einige Personengruppen bestehen Sonderregelungen, wie etwa für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (diese unterliegen dem Recht des Entsendestaates), Beamtinnen und Beamten (diese unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie Beamte sind), Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- beziehungsweise Pensionsbezieherinnen und Renten- beziehungsweise Pensionsbeziehern etc.
  • Klären Sie möglichst vor Beantragung die personenbezogenen Zuständigkeiten der Eltern ab und stellen Sie zuerst den Antrag im vorrangig zuständigen Staat, damit können Sie die Bearbeitungsdauer reduzieren. Beachten Sie jedoch die jeweiligen Antragsfristen in den einzelnen Staaten. Durch die Antragsgleichstellung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung in einem Staat zugleich als Antragszeitpunkt im anderen Staat.

Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Unter Ausgleichszahlung versteht man den Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem (höheren) österreichischen Kinderbetreuungsgeld. Es erfolgt ein Vergleich nach Höhe und Dauer. Dabei ist es irrelevant, wie diese Leistungen in den jeweiligen Staaten im Detail ausgestaltet sind oder bezeichnet werden, an welchen Elternteil sie für dieses Kind gezahlt werden. Um Ungleichbehandlungen während der Kleinkindphase in jenen Fällen zu vermeiden, in denen die ausländischen Leistungen in einem höheren Betrag als das Kinderbetreuungsgeld, jedoch für eine kürzere Dauer oder in einem niedrigeren Betrag und für längere Dauer vorgesehen sind, werden die Gesamtbeträge einander gegenübergestellt.

Voraussetzung für den Anspruch auf die österreichische Ausgleichszahlung ist, die Kinderbetreuungsgeld-Leistungen im vorrangig zuständigen Staat zu beantragen (Mitwirkungspflicht), eine Verweigerung der ausländischen Antragstellung führt zu einer Ablehnung der österreichischen Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung wird anhand der von der ausländischen Behörde übermittelten Daten berechnet und ausbezahlt. Die Ausgleichszahlung kann stets nur in einer vorläufigen Höhe gebühren, daher kann es unter Umständen zu späteren Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen kommen.

Für die Prüfung der nationalen Anspruchsvoraussetzungen ist das "normale" Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular bei der Krankenkasse einzubringen. Die Bearbeitungsdauer wird beschleunigt, wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation beider Elternteile (auch bei Getrenntlebenden) mit vorgelegt werden.

Eine Krankenversicherung bei Ausgleichszahlung zum KBG kann nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im vorrangig zuständigen Staat keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

Beschäftigung

Unter dem Begriff Beschäftigung versteht man nach der Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die exakte Definition richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Dies gilt auch für Situationen, die der Beschäftigung gleichgestellt sind. Beim Kinderbetreuungsgeld ist die gesetzliche Elternkarenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG) bis maximal zum zweiten Geburtstages des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt (Ausübung der kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tagezeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum; durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; konkreter Rückkehrplan; Karenz-Bestätigung des österreichischen Dienstgebers, Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen). Werden die Gleichstellungserfordernisse nicht erfüllt, besteht keine Beschäftigung in Österreich (zum Beispiel bei einer mehr als 31-tägigen gleichzeitigen Karenz von Mutter und Vater im In- und Ausland). Eine mit dem Dienstgeber bloß zum Schein vereinbarte Karenz ist keine Beschäftigung in Österreich. Ein mit dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist grundsätzlich ebenfalls keine Beschäftigung in Österreich.

Änderung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen kann sich ändern, wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern. Dazu zählen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich beziehungsweise ins EU-Ausland, Beendigung einer Beschäftigung etc.

Die Änderung einer Zuständigkeit erfolgt aber erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats.

Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Ist Österreich nach der oben genannten Verordnung für die Familienleistungen zuständig, so ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss das Erwerbstätigkeitserfordernis erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist gleichgestellt, wenn sie alle Voraussetzungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erfüllt (kranken- und pensionsversicherungspflichtige tatsächliche und durchgehende Ausübung der Erwerbstätigkeit usw.). Weiters dürfen auch im anderen Mitgliedstaat keine Arbeitslosenleistungen bezogen worden sein.

Für diese aufwändige Prüfung sind Unterlagen und Nachweise der ausländischen Behörden und des ausländischen Dienstgebers (zum Beispiel Aufstellung der Fehlzeiten) notwendig. Bloße Angaben und Bestätigungen über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder über die Arbeitserbringung reichen nicht aus. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Achtung

Lebt die Familie in Österreich und sind beide Elternteile in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zum einkommensabhängigen KBG in Österreich.

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014