Familienbonus Plus Seit 2019 werden Familien durch den Familienbonus Plus um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr steuerlich entlastet.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die jährliche Steuerlast direkt reduziert. Die steuerliche Entlastung durch den Familienbonus Plus beträgt für Eltern von Kindern bis 18 Jahre bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr und für Eltern von älteren Kindern in Ausbildung bis 24 Jahre 500 Euro jährlich pro Kind. Voraussetzung für die Beantragung des Familienbonus Plus ist in jedem Fall der Bezug der Familienbeihilfe.
Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen oder in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Im ersten Fall wirkt sich die steuerliche Entlastung schon bei der monatlichen Gehaltsauszahlung aus, im zweiten Fall reduziert der Gesamtbetrag des Familienbonus Plus im Zuge der steuerlichen Veranlagung die jährliche Steuer.
Bei Eltern, die mit ihrem Kind im selben Haushalt leben, kann der Familienbonus Plus entweder von einem Elternteil zur Gänze (1.500 beziehungsweise 500 Euro) bezogen oder zwischen beiden Eltern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden (jeweils 50:50-Aufteilung).
Bei getrennt lebenden Eltern kann der Familienbonus Plus, wenn der getrennt lebende und unterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig den Unterhalt leistet und den Unterhaltsabsetzbetrag geltend macht, auf beide Eltern zu je 750 Euro aufgeteilt werden oder auch von einem Elternteil zur Gänze beantragt werden. Einigen sich die Eltern nicht auf eine Aufteilung, können beide die Hälfte des Familienbonus Plus geltend machen.
Wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten aufkommt (mehr als die Hälfte der Kosten und mindestens 1.000 Euro jährlich), gilt folgende Regelung: der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, kann bei der Veranlagung 90 Prozent des Familienbonus Plus, das heißt 1.350 Euro, beantragen; der andere getrennt lebende Elternteil erhält in diesem Fall nur 10 Prozent (150 Euro). Diese Regelung ist bis einschließlich 2021 befristet.
Zahlt der getrennt lebende und unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den Familienbonus Plus in voller Höhe.
Wenn in Folge der Corona-Krise bei jenem Elternteil, der den Familienbonus Plus bezieht, das Einkommen unterjährig weggefallen ist oder so niedrig wurde, dass nicht genug Einkommensteuer anfällt, damit sich der Familienbonus Plus (in voller Höhe) steuerlich auswirkt, kann die Familie dennoch den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen, indem dieser Elternteil die steuerliche Geltendmachung zurückzieht und damit auf den Familienbonus Plus verzichtet und dafür der andere Elternteil bei entsprechendem Einkommen den Familienbonus Plus beantragt. Dies ist bis zu 5 Jahre nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich.
Eltern, die den Alleinerzieher- beziehungsweise Alleinverdiener-Absetzbetrag geltend machen und aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine oder nur eine geringe Steuerpflicht unter 250 Euro haben, können den Kindermehrbetrag als Differenz zwischen der Steuer und 250 Euro pro Kind und Jahr beantragen. Dies gilt nicht bei einem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Mindestsicherung oder der Grundversorgung.
Weitere Informationen zum Familienbonus Plus auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen oder bei Ihrem Finanzamt.