Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerziehenden, das sind Steuer­pflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und den Kinder­absetzbetrag für mehr als 6 Monate beziehen, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann beim Gehalt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber berücksichtigt werden (Formular E30) oder ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung für das ab­gelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt geltend zu machen. Alleinerziehende, deren berechnete Einkommensteuer im Kalenderjahr negativ ist (zum Beispiel in Karenz), bekommen den Alleinerzieherabsetzbetrag auf Antrag im Zuge der Arbeit­nehmerveranlagung vom Finanzamt ausbezahlt.

Ausführliche Informationen zum Alleinerzieherabsetzbetrag finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

Kontakt

Abteilung VI/1 – Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Familienbesteuerung
E-Mail: familienbeihilfe@bka.gv.at