Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerziehenden, das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und den Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate beziehen, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann beim Gehalt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber berücksichtigt werden (Formular E30) oder ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt geltend zu machen. Alleinerziehende, deren berechnete Einkommensteuer im Kalenderjahr negativ ist (zum Beispiel in Karenz), bekommen den Alleinerzieherabsetzbetrag auf Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt ausbezahlt.
Ausführliche Informationen zum Alleinerzieherabsetzbetrag finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Kontakt
Abteilung VI/1 – Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Familienbesteuerung
E-Mail: familienbeihilfe@bka.gv.at