Allgemeine Informationen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten

Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland

Grundsätzlich ist der Lebensmittelpunkt und der ständige Aufenthalt in Österreich Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine Wohnsitzmeldung oder eine österreichische beziehungsweise eine EU-/EWR-/Schweizer Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus, um Anspruch auf österreichische Leistungen zu haben.

Sonderregelungen innerhalb der EU/EWR/Schweiz

In bestimmten Fällen kann es möglich sein, auch bei einem Wohnort der Familie oder einer Beschäftigung eines Elternteiles im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben.

Besteht jedoch kein relevanter Bezug zu Österreich (zum Beispiel Beschäftigung, Wohnort, Rentenbezug, Arbeitslosengeldbezug), stehen auch keine österreichischen Familienleistungen zu.

Bei EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern (gilt auch für Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz) wird in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Gemeinschaft geprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Mutter und der Vater fallen (das ist in der Regel jener Staat, in dem man beschäftigt und versichert ist).

Zu beachten ist, dass für einige Personengruppen Sonderregelungen bestehen, wie etwa für

  • entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (diese unterliegen dem Recht des Entsendestaates),
  • Beamtinnen und Beamte (diese unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie Beamtinnen und Beamte sind),
  • Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten und Renten- beziehungsweise Pensionsbeziehende etc.

Danach wird anhand europarechtlich festgelegter Zuständigkeitsregeln geprüft, welcher der beteiligten Staaten für die Familienleistungen zuständig ist (es besteht keine Wahlmöglichkeit). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind ausgeschlossen und ziehen die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach sich.

Diese Prüfungen erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 883/2004.

Wichtigste Zuständigkeitsregeln:

1. Beschäftigungsstaatprinzip:

Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Recht ein Elternteil aufgrund dessen Beschäftigung und Versicherung unterliegt (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie) gebühren eventuell Ausgleichszahlungen (das ist der Differenzbetrag), wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

2. Wohnortstaatprinzip:

Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt und versichert, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; Wohnortstaat ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat gewährt eventuell die Ausgleichszahlung (Differenzbetrag).

3. Darüber hinaus bestehen Spezialregelungen beispielsweise für Fälle, in denen beide Elternteile beschäftigt sind, aber mit dem Kind in einem dritten Staat wohnen oder wenn Eltern Renten aus verschiedenen Staaten beziehen.

Diese Zuständigkeitsregelungen gelten aufgrund der Rechtsprechung grundsätzlich auch für getrennt lebende Elternteile!

Hinweise

  • Klären Sie möglichst vor Beantragung der Familienbeihilfe die personenbezogenen Zuständigkeiten beider Elternteile ab.
  • Stellen Sie den Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat, damit können Sie die Bearbeitungsdauer reduzieren.
  • Durch die Antragsgleichstellung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung in einem Staat zugleich als Antragszeitpunkt im anderen Staat. Beachten Sie dennoch die jeweiligen nationalen Antragsfristen. Die Geltendmachung aller Leistungen in beiden Staaten mit den jeweiligen nationalen Antragsformularen ist Voraussetzung für einen raschen Datenaustausch.
  • Die Behörden der involvierten Staaten informieren sich gegenseitig per elektronischem Datenaustausch. Vermeiden Sie bitte Widersprüche in den Angaben, um die Verfahrensdauer nicht zu verlängern.

Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe

Unter Ausgleichszahlung versteht man den Differenzbetrag zwischen den ausländischen Familienbeihilfen-Leistungen und einer (höheren) österreichischen Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag). Es erfolgt grundsätzlich ein Vergleich nach der Betragshöhe. Keine Ausgleichszahlung gebührt demnach, wenn die österreichische Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) niedriger als die ausländischen Familienbeihilfen-Leistungen ist. Dabei ist es irrelevant, wie die Familienbeihilfe-Leistungen in den jeweiligen Staaten im Detail ausgestaltet sind oder bezeichnet werden oder an welchen Elternteil sie für dieses Kind gezahlt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf die österreichische Ausgleichszahlung ist, die Familienbeihilfen-Leistung im vorrangig zuständigen Staat zu beantragen (Mitwirkungspflicht). Eine Verweigerung der ausländischen Antragstellung führt zu einer Verhinderung des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches. Die Ausgleichszahlung wird anhand der von der ausländischen Behörde übermittelten Daten berechnet und ausbezahlt. Die Ausgleichszahlung kann stets nur in einer vorläufigen Höhe gebühren, daher kann es unter Umständen zu späteren Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen kommen, wenn sich zum Beispiel die ausländischen Familienbeihilfenbeträge ändern.

Für die Prüfung der nationalen Anspruchsvoraussetzungen ist der Antrag auf Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung/Differenzzahlung (Formular Beih38) beim Finanzamt Österreich einzubringen.

Die Bearbeitungsdauer wird beschleunigt, wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation beider Elternteile (auch bei Getrenntlebenden) mit dem Antrag vorgelegt werden.

Beschäftigung

Unter dem Begriff Beschäftigung versteht man nach der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, die auch tatsächlich ausgeübt wird (ausgenommen geringfügige Beschäftigungen).

Einer Beschäftigung gleichgestellt sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie der Bezug von Wochengeld aus einer Beschäftigung.

Darüber hinaus sind Zeiten der Elternkarenz nach dem österreichischen Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum 2. Geburtstag) der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Dazu muss ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein Rückkehrwille ins karenzierte Dienstverhältnis bestehen.

Änderung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen kann sich ändern, wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern. Dazu zählen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich beziehungsweise ins EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz, Beendigung einer Beschäftigung.

Die Änderung einer Zuständigkeit für Familienleistungen tritt erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats ein.

Sämtliche relevante Änderungen der Lebensumstände sind dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.