Mediation für Trennung und Scheidung

Sollten Sie und Ihre Partnerin oder ihr Partner keine Einigung in Fragen Ihrer Trennung oder Scheidung, über Vermögensaufteilung, den Unterhalt oder das Besuchsrecht zum gemeinsamen Kind oder den Kindern erzielen, können Sie eine Familienmediation in Anspruch nehmen.

Mediation wird jeweils von 2 Mediatorinnen und Mediatoren durchgeführt, wobei eine Mediatorin/ein Mediator eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, Therapeut/Therapeutin...) und der andere Mediator/die andere Mediatorin eine juristische Ausbildung (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Richter/Richterin...) hat. Neben ihrer eigentlichen Berufsausbildung haben die Mediatorinnen und Mediatoren auch noch eine Mediationsausbildung absolviert.

Eine Mediationsstunde kostet 220 Euro pro Mediatorenteam und je nach Höhe Ihres Familieneinkommens, das Sie den Mediatorinnen und Mediatoren durch Vorlage von Lohnbestätigungen, Gehaltszetteln und Ähnlichem nachweisen müssen, und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Bundeskanzleramt einen Zuschuss beziehungsweise müssen Sie einen Selbstbehalt leisten. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediatorinnen und Mediatoren errechnet. Sie bezahlen pro Mediationsstunde Ihren Selbstbehalt. Den Zuschuss vom Bundeskanzleramt wickeln die Mediatorinnen und Mediatoren mit den Vereinen und dem Bundeskanzleramt ab. Die aktuellen Tarifsätze finden Sie in der Tariftabelle.

Das Bundeskanzleramt fördert 5 Vereine, denen ausgebildete Familienmediatorinnen und -mediatoren angehören. Die Namen und Adressen der Familienmediatorinnen und -mediatoren und der 5 Vereine finden Sie in der Liste der Familienmediatorinnen und -mediatoren.

Liste der Familienmediatorinnen und -mediatoren

Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich für Mediatorinnen und Mediatoren entschieden haben, die in der Liste des Bundeskanzleramts angeführt sind. Die von den Mediatorinnen und Mediatoren zu erbringenden Qualifikationen und sonstigen Bestimmungen zur geförderten Familienmediaton sind in den "Richtlinien zur Förderung der Mediation" näher definiert.

Ab 1. Jänner 2024 müssen gemeinnützige Vereine, denen den Richtlinien zur Förderung von Mediation entsprechend ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren angehören, ihren Antrag zur Förderung von Mediation bei Trennung und Scheidung online einbringen: Online-Antrag Mediation.

Nähere Informationen zur Einreichung Ihres Online-Förderungsansuchens finden Sie unter Fragen und Antworten zu Online-Förderungsansuchen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
E-Mail: kjh@bka.gv.at