Mediation für Trennung und Scheidung

Sollten Sie und Ihre Partnerin oder ihr Partner keine Einigung in Fragen Ihrer Trennung oder Scheidung, über Vermögensaufteilung, den Unterhalt oder das Besuchsrecht zum gemeinsamen Kind oder den Kindern erzielen, können Sie eine Familienmediation in Anspruch nehmen

Mediation wird jeweils von 2 Mediatorinnen und Mediatoren durchgeführt, wobei eine Mediatorin/ein Mediator eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, Therapeut/Therapeutin...) und der andere Mediator/die andere Mediatorin eine juristische Ausbildung (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Richter/Richterin...) hat. Neben ihrer eigentlichen Berufsausbildung haben die Mediatorinnen und Mediatoren auch noch eine Mediationsausbildung absolviert.

Eine Mediationsstunde kostet 220 Euro pro Mediatorenteam und je nach Höhe Ihres Familieneinkommens, das Sie den Mediatorinnen und Mediatoren durch Vorlage von Lohnbestätigungen, Gehaltszetteln und Ähnlichem nachweisen müssen, und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Bundeskanzleramt einen Zuschuss beziehungsweise müssen Sie einen Selbstbehalt leisten. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediatorinnen und Mediatoren errechnet. Sie bezahlen pro Mediationsstunde Ihren Selbstbehalt. Den Zuschuss vom Bundeskanzleramt wickeln die Mediatorinnen und Mediatoren mit den Vereinen und dem Bundeskanzleramt ab. Die aktuellen Tarifsätze finden Sie in der Tariftabelle.

Das Bundeskanzleramt fördert 5 Vereine, denen ausgebildete Familienmediatorinnen und -mediatoren angehören. Die Namen und Adressen der Familienmediatorinnen und -mediatoren und der 5 Vereine finden Sie in der Liste der Familienmediatorinnen und -mediatoren.

Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich für Mediatorinnen und Mediatoren entschieden haben, die in der Liste des Bundeskanzleramts angeführt sind. Die von den Mediatorinnen und Mediatoren zu erbringenden Qualifikationen und sonstigen Bestimmungen zur geförderten Familienmediaton sind in den "Richtlinien zur Förderung der Mediation" näher definiert.

Ab 1. Oktober 2022 kann die Antragstellung um eine Förderung des Bundeskanzleramts auch Online eingebracht werden.

Hier können Sie Ihren Antrag zur Förderung von Mediation bei Trennung und Scheidung online mit rechtsgültiger elektronischer Signatur einbringen: Online-Antrag Mediation

Voraussetzungen für den Online-Förderungsantrag: Zum Ausfüllen des Online-Förderungsantrages ist es erforderlich, sich am Transparenzportal anzumelden. Dazu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • wenn der Online-Antrag von einer NGO/NPO beziehungsweise einem gemeinnützigen Unternehmen gestellt wird, Anmeldung mit der Unternehmensserviceportal-Kennung erforderlich (Registrierung am Unternehmensserviceportal)
  • wenn der Online-Antrag von einer Privatperson gestellt wird, Anmeldung mit Handy-Signatur, Bürgerkarte oder Finanz Online-Kennung erforderlich.

Sie benötigen zum elektronischen Signieren eine aktivierte Handy-Signatur oder eine Bürgerkarte (Ihre E-Card mit aktivierter Bürgerkartenfunktion).
Informationen dazu finden Sie hier: Handysignatur & Bürgerkarte - Der digitale Ausweis

Bitte beachten Sie, dass der Online-Förderungsantrag von allen zur Zeichnung berechtigten Personen (zum Beispiel gemäß Vereinsregisterauszug) elektronisch zu signieren ist. Das heißt, dass alle zeichnungsberechtigten Personen entweder über Handy-Signatur oder eine freigeschaltete Bürgerkarte (mit Lesegerät) verfügen müssen.

Sie können Ihren Antrag zur Förderung der Mediation bei Trennung und Scheidung auch per E-Mail oder postalisch mit rechtsgültiger händischer Signatur einbringen:

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
E-Mail: kjh@bka.gv.at