Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene
Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.
Derzeit besteht das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2027.
Mit der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. I Nr. 64/2025) wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 30. Juni 2026 verlängert.
Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht gemäß § 55 Abs. 57 FLAG 1967 bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bis 31. Oktober 2025.
Bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und des Zusatzerfordernisses besteht der Anspruch ab 1. November 2025 bis spätestens 30. Juni 2026.
Für die Verlängerung der Familienbeihilfe ab November 2025 müssen die betroffenen Personen grundsätzlich einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich für ihre Kinder (je einen Antrag pro Kind) stellen. Eine automatische Gewährung ist nicht möglich.
Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. November 2025 bis 30. Juni 2026 besteht demnach nur mehr dann, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (weiterhin) vorliegen und die antragstellende Person das Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS)) erfüllt.
Das Zusatzerfordernis muss vom antragstellenden Elternteil in eigener Person erfüllt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der andere Elternteil das Erfordernis erfüllt. Der erwerbstätige bzw. vorgemerkte Elternteil muss daher selbst und im eigenen Namen den Antrag stellen und alle (auch die anderen) Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllen.
Ausgenommen vom Zusatzerfordernis sind Elternteile vor Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Elternteile, die ein erheblich behindertes Kind betreuen sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgen kann.
Die Vollziehung der Familienbeihilfe im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall an das Finanzamt Österreich.