Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene
Das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene in Österreich besteht derzeit bis 4. März 2027.
Bis 31. Oktober 2025 konnte die Familienbeihilfe bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bezogen werden.
Von 1. November 2025 bis 30. Juni 2026 bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch ein zusätzliches Erfordernis erfüllt war. Der antragstellende Elternteil musste entweder
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
- beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend vorgemerkt sein.
Dieses Zusatzerfordernis musste von jenem Elternteil erfüllt werden, der den Antrag auf Familienbeihilfe stellte. Es reichte daher nicht aus, wenn ausschließlich der andere Elternteil erwerbstätig oder beim AMS vorgemerkt war.
Von diesem Zusatzerfordernis ausgenommen waren:
- Elternteile unter 18 Jahren,
- Elternteile ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
- Elternteile, die ein erheblich behindertes Kind betreuen, sowie
- Personen, die sich aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht beim AMS vormerken lassen konnten.
Seit 1. Juli 2026 besteht für Vertriebene aus der Ukraine derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit über den 30. Juni 2026 hinaus wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Gesetzgeber erforderlich.
Ein entsprechender Gesetzesvorschlag liegt derzeit im Parlament vor. Er sieht vor, dass Vertriebene aus der Ukraine ab 1. Juli 2026 Familienbeihilfe erhalten können, wenn sie
- die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und
- keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.
Von dieser Voraussetzung ausgenommen sein sollen Eltern, die mit einem erheblich behinderten Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie sich hier informieren:
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienbeihilfe, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidungen über den Anspruch, Auszahlungen sowie Änderungen bereits bestehender Ansprüche ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Hinweis: Bitte warten Sie den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ab. Sollten danach Fragen zu Ihrem konkreten Fall oder zu einer allfälligen neuen Antragstellung bestehen, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Österreich.