Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.

Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch im März 2024.

Der Hauptausschuss des Nationalrates genehmigte am 30. Jänner 2023 die Änderung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nummer 27/2023), mit der das Aufenthaltsrecht bis 4. März 2024 verlängert wurde. Die Änderung der Vertriebenen-Verordnung trat mit 6. Februar 2023 in Kraft.

Das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht somit bis 4. März 2024. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden neue Ausweise für Vertriebene ("Vertriebenenkarten") für den betroffenen Personenkreis ausgestellt und per Post zugestellt.

Für die Verlängerung des Anspruchszeitraums der Familienbeihilfe sind vom betroffenen Personenkreis die neuen Ausweise für Vertriebene (Antragstellerin/Antragsteller und Kind) dem Finanzamt Österreich vorzulegen. Eine automatische Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges kann nicht erfolgen.

Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe?

Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022).
Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten.

Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich.

Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen?

Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status.

Vorerst wurden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2023 befristet.

Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Finanzamt Österreich ist eine Verlängerung bis März 2024 möglich. Bitte senden Sie nach Erhalt eines Anspruchsüberprüfungsschreibens das ausgefüllte Schreiben und die Kopie der neuen Vertriebenenkarte an das Finanzamt Österreich.

Ich habe eine neue Vertriebenenkarte erhalten, wird mein Anspruchszeitraum automatisch bis 2024 verlängert?

Eine automatische Verlängerung der laufenden Familienbeihilfenfälle kann nicht erfolgen. Die Familienbeihilfenfälle von aus der Ukraine vertriebenen Personen sind mit dem Aufenthaltsrecht befristet.

Bei Ablauf der Befristung des bisherigen Anspruches auf Familienbeihilfe wird ein Anspruchsüberprüfungsschreiben vom Finanzamt Österreich versendet. Bitte füllen Sie das Schreiben aus, legen Sie dem Schreiben eine Kopie der neuen Vertriebenenkarte bei und senden Sie beides an das Finanzamt Österreich.

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Grundsätzlich wird empfohlen, Unterlagen (wenn vorhanden) wie die Vertriebenenkarte(n), die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen.

Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde?

Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.

Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich?

Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden:

Finanzamt Österreich
Postfach 260, 1000 Wien

Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich. Wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall an das Finanzamt Österreich.