Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind etwa 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil beziehungsweise von 456 bis 1.063 Tagen (das sind etwa 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten "Variante" sind das 91 Tage).

Bezugshöhe

In der kürzesten "Variante" beträgt das Kinderbetreuungsgeld 39,33 Euro täglich und in der längsten "Variante" 16,87 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Tipp: Bei der Wahl der für Sie optimalen Anspruchsdauer, unterstützt Sie der Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner

Der Tagesbetrag von 39,33 Euro täglich stellt den Höchstbetrag dar, der lukriert werden kann. Er kann daher nie überschritten werden. Der Bezug kann zwar kürzer als für 365 Tage (beziehungsweise 456 Tage bei Bezug durch beide Elternteile) erfolgen, der Tagesbetrag bleibt aber gleich hoch.

Beginnt der Bezug später, endet der Bezug vorher oder entstehen Bezugsunterbrechungen, so verfallen nicht in Anspruch genommene Tage ohne Ausnahme.

Änderung der Anspruchsdauer

Die mit dem Antrag festgelegte Anspruchsdauer kann beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei jedem Kind einmal geändert werden (durch einen der beiden Elternteile). Dazu ist vom beziehenden Elternteil ein eigener Änderungsantrag bei der Krankenkasse einzubringen.

Der Änderungsantrag ist spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich und bindet auch den anderen Elternteil. Die Krankenkasse berechnet anhand des geänderten Anspruchszeitraums einen neuen Tagesbetrag (auch für rückwirkende Zeiträume). Die Eltern werden so gestellt, als hätten sie von Anfang an diese geänderte Variante mit dieser Dauer und diesem Tagesbetrag gewählt.

Aufgrund des geänderten Tagesbetrages ergibt sich daher für die vergangenen Bezugszeiträume entweder ein Anspruch auf eine Nachzahlung oder eine Rückzahlungspflicht. Erfolgt bei einer Rückzahlungspflicht die Rückzahlung nicht binnen 61 Tagen ab Einlagen des Änderungsantrags bei der Krankenkasse, so ist die Änderung wirkungslos. Hat der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so hat dieser ausdrücklich seine Zustimmung zur Änderung zu erklären.

Achtung

Da die Änderung der Variante gewissen Beschränkungen unterliegt, erkundigen Sie sich bitte vorher bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist keine Änderung möglich!

Zuverdienstmöglichkeiten und individuelle Zuverdienstgrenze (Nur gültig für das KBG-Konto)

Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuverdienst bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte betragen (= individuelle Zuverdienstgrenze) – Details dazu siehe unten. Kann die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden oder liegt die ermittelte Zuverdienstgrenze unter 18.000 Euro, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

Individuelle Zuverdienstgrenze

Die individuelle Zuverdienstgrenze steht im Pauschalsystem (KBG-Konto) zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat.

Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuverdienst 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, betragen. Falls in allen 3 Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

(Beispiel Geburt 2024, Bezug KBG in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023: das relevante Kalenderjahr ist 2021.)

Relevante Einkünfte sind:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Weiters werden auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 Einkommensteuergesetz 1988 (zum Beispiel 13., 14. Gehalt) bleiben ebenfalls außer Ansatz. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz 1988 dazu.

Die Berechnungsmethode

1. Schritt:

  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales in Höhe von 132 Euro) um 30 Prozent erhöht.
  2. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld etc.) werden um 15 Prozent erhöht.
  3. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft werden jeweils um 30 Prozent erhöht.
     

Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen Endbeträge (nach 1., 2. oder 3.) zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen.

2. Schritt:

60 Prozent des oben berechneten (Gesamt-)Endbetrages ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze!

Ist die so berechnete individuelle Zuverdienstgrenze höher als 18.000 Euro, dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdienst erzielen. Das heißt, die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. (Bei einer Änderung des Steuerbescheides ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich).

Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften.

Von der individuellen Zuverdienstgrenze ist der später während des Bezuges tatsächlich erzielte Zuverdienst zu unterscheiden.

Die Krankenkasse übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (Steuerbescheid) vorliegen.

Achtung

Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter 18.000 Euro, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

In jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil zum Beispiel kein Steuerbescheid vorliegt, beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls 18.000 Euro im Kalenderjahr.

Laufender Zuverdienst

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant. (Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Beihilfe zum KBG.)

Wird diese jährliche (individuelle) Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (zum Beispiel von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.

Achtung

Bei selbständigen Einkünften berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand des Jahresgewinnes. Auch dann, wenn nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist. Es sei denn, der Elternteil legt eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Abgrenzung der Einkünfte) vor. Diese Abgrenzung hat der Elternteil für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres selbständig und ohne Aufforderung vorzulegen, eine spätere Abgrenzung ist nicht möglich.

Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:

Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug (Einkünfte nach § 67 Einkommenssteuergesetz), Pflegegeld, Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.

Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:

Pensionen (auch Witwen- beziehungsweise Witwer- und Waisenpensionen), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Krankengeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, ausländische Einkünfte, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die zum Beispiel während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen.

Die Berechnungsmethode für die Feststellung des Zuverdienstes finden Sie am Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld.

Die Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze finden Sie auf der Seite "Antragsformulare für Kinderbetreuungsgeld".

Verzicht und (vorzeitiges) Bezugsende

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen (Ausnahme: erstmaliger Bezugswechsel der Eltern).

Wichtig: Bei einem regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.

Der Leistungsbezug kann auch vorzeitig (beziehungsweise endgültig) beendet werden. Ein neuerlicher Bezug desselben Elternteils ist nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem ganzen Kalendermonat möglich (Sperrfrist). Ein Bezug des anderen Elternteils während dieses vorzeitig beendeten Bezugszeitraums ist möglich.

Die schriftliche Verzichtserklärung sowie der vorzeitige Beendigungszeitpunkt müssen rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Im Falle eines Verzichts zum Beispiel für den Monat Mai muss der Verzicht beziehungsweise im Fall einer vorzeitigen Beendigung Mitte Mai muss die Erklärung bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht bei der Zuverdienstberechnung berücksichtigt werden.

Für einen Verzicht beziehungsweise ein vorzeitiges Bezugsende ist ein bundeseinheitliches Formular zu verwenden.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen rund um das Kinderbetreuungsgeld finden Sie in unserer Broschüre "Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus" (PDF, 805 KB).

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014