Anspruchsvoraussetzungen und Antrag für den Familienzeitbonus
Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist ein "Familienzeitbonus" in Höhe von 23,91 Euro täglich (somit rund 740 Euro) vorgesehen.
Der Familienzeitbonus (FZB) wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld (KBG) für Geburten bis 31. Dezember 2022 angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes verringert, nicht jedoch die Bezugsdauer.
Der Familienzeitbonus reduziert sich um andere in- oder ausländische Vaterschaftsleistungen.
Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienzeitbonus sind
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Lebensmittelpunkt vom antragstellenden Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
- ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen von allen 3 Personen
- Inanspruchnahme der Familienzeit
- Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
- für Nicht-Österreicher/Nicht-Österreicherinnen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach dem Asylgesetz 2005.
Familienzeit
Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss sich mit der Familienzeit decken!
Unter Familienzeit versteht man den Zeitabschnitt der 28-, 29-, 30- oder 31-tägigen Unterbrechung der Erwerbsausübung(en) des Vaters anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes, um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen.
Der Vater muss daher alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Als Familienzeit gilt etwa ein Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder der Antritt einer Frühkarenz für Väter im Öffentlichen Dienst. Eine Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes ("Papamonat") gilt dann als Familienzeit, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem Familienzeitbonusgesetz erfüllt sind. Zudem kann die Einstellung der Erwerbstätigkeit zum Beispiel durch Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung, Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgen.
Achtung: Ein Gebührenurlaub beziehungsweise ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.
Der Antragsteller muss dem Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise (bundeseinheitliches Beiblatt zum Antragsformular) über die Familienzeit vorlegen.
Hinweis: Ausführliche Informationen zum arbeitsrechtlichen Anspruch auf "Papamonat" (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft).
Erwerbstätigkeitserfordernis
Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben. Zudem dürfen in diesem relevanten Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.
Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich die an eine solche mindestens 182-tägige Erwerbstätigkeit
- direkt anschließenden Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum zweiten Geburtstag des Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, beziehungsweise
- direkt anschließenden Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (zum Beispiel Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).
Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wieder aufgenommen werden. Nicht möglich ist es, eine andere als die unterbrochene Tätigkeit auszuüben oder eine Karenz/Freistellung direkt an die Familienzeit anzuschließen.
Kein Familienzeitbonus gebührt bei einer im Ausland kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, das gilt auch für das EU-/EWR-Ausland (inklusive Schweiz).
Anspruchsdauer
Der Bezug des Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Entlassung des Kindes und der Kindesmutter aus dem Krankenhaus oder aus einem Familienzimmer im Krankenhaus beginnen. Ausnahmen: Hausgeburt und (längerer) Krankenhausaufenthalt des kranken Kindes oder des Frühchens (Vorlage der Krankenhausbestätigung über die intensive Pflege und Betreuung durch beide Elternteile).
Der Vater muss unter 4 fixen Bezugsvarianten wählen: 28, 29, 30 oder 31 Tage. Der Bezug muss vollständig innerhalb der 91 Tage ab Geburt liegen.
Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.
Der Bezug des Familienzeitbonus muss sich mit der Familienzeit decken.
Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.
Der KBG-Online-Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung für den Familienzeitbonus.
Antragstellung
Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden.
Der Antrag muss mittels eigenen Antragsformulars spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) verbindlich festzulegen.
Die Antragstellung hat bei der Krankenkasse zu erfolgen, bei der der Vater am letzten Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Dem Antragsformular ist eine Kopie der Entlassungsbestätigung des Krankenhauses beizulegen. Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats. Für die Antragstellung ist ausnahmslos das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Die Formular für die Antragstellung zum Familienzeitbonus und weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Antragsformulare für Kinderbetreuungsgeld".
Der Antrag kann auch online mit elektronischer Signatur oder über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen (mit Zugangskennung) gestellt werden.
Informationen zum Familienzeitbonus finden Sie auch in unserer Broschüre "Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus" auf der Seite "Antragsformulare für Kinderbetreuungsgeld".
Auskünfte erhalten Sie auch bei der Infoline Kinderbetreuungsgeld. Diese ist Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass Auskünfte zu einem konkreten Fall (zum Beispiel Sie haben schon einen Antrag gestellt, beziehen schon Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus und haben dazu eine Nachfrage) nur von Ihrer zuständigen Krankenkasse erteilt werden können, da die Infoline nicht über Ihre persönlichen Daten verfügt und auch keine diesbezüglichen Informationen weiterleiten kann.
Sozialrechtliche Rahmenbedingungen
Während der Familienzeit (mit Bezug des Familienzeitbonus) besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.