Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist ein "Familienzeitbonus" für Geburten ab 1. Jänner 2024 in Höhe von 52,46 Euro täglich (somit gesamt rund 1.600 Euro) vorgesehen.

Der Familienzeitbonus reduziert sich um andere in- oder ausländische Vaterschaftsleistungen.

Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienzeitbonus sind

  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt vom antragstellenden Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
  • ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen von allen 3 Personen
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
  • für Nicht-Österreicherinnen/Nicht-Österreicher zusätzlich eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich beziehungsweise die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen von Vater, Kind und Mutter.

Familienzeit

Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss sich mit der Familienzeit decken!

Unter Familienzeit versteht man den Zeitabschnitt der 28-, 29-, 30- oder 31-tägigen Unterbrechung der Erwerbsausübung(en) des Vaters anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes, um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen.

Der Vater muss daher alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Als Familienzeit gilt etwa ein Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder der Antritt einer Frühkarenz für Väter im Öffentlichen Dienst. Eine Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes ("Papamonat") gilt dann als Familienzeit, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem Familienzeitbonusgesetz erfüllt sind. Zudem kann die Einstellung der Erwerbstätigkeit zum Beispiel durch Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung, Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgen.

Achtung: Ein Gebührenurlaub beziehungsweise ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.

Der Antragsteller muss dem Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise (bundeseinheitliches Beiblatt zum Antragsformular) über die Familienzeit vorlegen.

Hinweis: Ausführliche Informationen zum arbeitsrechtlichen Anspruch auf "Papamonat" (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft).

Erwerbstätigkeitserfordernis

Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben. Zudem dürfen in diesem relevanten Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich die an eine solche mindestens 182-tägige Erwerbstätigkeit

  • direkt anschließenden Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum zweiten Geburtstag des Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, beziehungsweise
  • direkt anschließenden Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (zum Beispiel Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).

Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wieder aufgenommen werden. Mit Ausnahme der Inanspruchnahme einer Väterkarenz/karenzähnlichen Situation bei Selbständigen gelten sonstige Freistellungen oder Erwerbsunterbrechungen, wie zum Beispiel ein Sonderurlaub usw. nicht als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

Kein Familienzeitbonus gebührt bei einer im Ausland kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, das gilt auch für das EU-/EWR-Ausland (inklusive Schweiz).

Anspruchsdauer

Der Bezug des Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Entlassung des Kindes und der Mutter aus dem Krankenhaus oder aus einem Familienzimmer im Krankenhaus beginnen. Ausnahmen: Hausgeburt und (längerer) Krankenhausaufenthalt des kranken Kindes beziehungsweise Frühchens (inklusive Vorlage der Krankenhausbestätigung über die intensive Pflege und Betreuung durch beide Elternteile) oder für Geburten ab 1. November 2023 der Mutter (inklusive Vorlage der Krankenhausbestätigung über die intensive Pflege und Betreuung durch den Vater im Beisein des Kindes). 

Der Vater muss unter 4 fixen Bezugsvarianten wählen: 28, 29, 30 oder 31 Tage. Der Bezug muss vollständig innerhalb der 91 Tage ab Geburt liegen.

Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.

Der Bezug des Familienzeitbonus muss sich mit der Familienzeit decken.

Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

Der KBG-Online-Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung für den Familienzeitbonus.

Antragstellung

Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Seite "Antragstellung Familienzeitbonus".

Sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Während der Familienzeit (mit Bezug des Familienzeitbonus) besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.