EuGH Urteil betreffend die Indexierung der Familienbeihilfe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und weiterer steuerrechtlicher Begünstigungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Die Republik Österreich ist ihren sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verpflichtungen nachgekommen. Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nummer 135/2022) wurden die Indexierungsbestimmungen aufgehoben.

Ferner wurde eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen von Familienbeihilfenbeträgen für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis geschaffen. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträgen wurden für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis Anfang August automationsunterstützt auf das in der Finanzverwaltung vorhandene Konto angewiesen.

Außerdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die "nach oben" indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen nicht zurückgezahlt werden müssen.

Informationen zur Indexierung der steuerrechtlichen Begünstigungen sowie den für den Steuerbereich vorgesehenen Maßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Für folgende EU/EWR Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz wurde wie folgt indexiert:

Staaten mit höherem Indexfaktor als Österreich (Familienbeihilfe wird "nach oben indexiert"):

  • Belgien
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Island
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Schweden
  • Schweiz
  • Vereinigtes Königreich

Staaten mit niedrigerem Indexfaktor als Österreich (Familienbeihilfe wird "nach unten indexiert"):

  • Bulgarien
  • Deutschland
  • Estland
  • Griechenland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Malta
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Indexfaktor ident mit Österreich (gleicher Betrag wie Österreich):

  • Liechtenstein

Detaillierte Auflistung der Indexierungsbeiträge pro Mitgliedstaat

Fragen und Antworten

Der EuGH hat am 16. Juni 2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und weiterer steuerrechtlicher Begünstigungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Aus diesem Grund sind die Indexierungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden.

Ja, der Kinderabsetzbetrag wurde auch indexiert. Die Indexierung des Kinderabsetzbetrages wurde ebenso vom EuGH als nicht mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft.

Nachstehende Informationen gelten auch für den Kinderabsetzbetrag.

Es werden die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des EuGH-Urteils getroffen.

Die Republik Österreich ist ihren sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verpflichtungen nachgekommen. Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nummer 135/2022) wurden die Indexierungsbestimmungen aufgehoben.

Ferner wurde eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen von Familienbeihilfenbeträgen für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis geschaffen. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträgen wurden für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis Anfang August automationsunterstützt auf das in der Finanzverwaltung vorhandene Konto angewiesen.

Außerdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die "nach oben" indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Nachzahlungen an Familienbeihilfenbeträgen wurden für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis Anfang August automationsunterstützt auf das in der Finanzverwaltung vorhandene Konto angewiesen.

Es ergeht keine gesonderte Mitteilung über die Anweisung der Nachzahlung seitens des Finanzamtes Österreich. Bitte prüfen Sie deshalb jenes Konto, welches Sie der Finanzverwaltung bekannt gegeben haben.

Für Fragen zum Nachzahlungsbetrag bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Österreich.

Sollten Sie von der Indexierung "nach unten" betroffen sein und keine Nachzahlung erhalten haben, waren nicht genügend Daten für die automationsunterstütze Abwicklung der Nachzahlung vorhanden.

In diesem Fall ist die Nachzahlung gesondert beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das Antragsformular Beih100 und geben Sie (wenn möglich) den individuellen Zeitraum zwischen Jänner 2019 und Juni 2022 an, in dem Sie indexierte Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich.

Ja, für alle in der EU/im EWR/in der Schweiz lebende Kinder, für die ein Anspruch in einem Anspruchszeitraum ab 1. Jänner 2019 bestand/besteht.

Auch in diesem Fall wurde eine Nachzahlung Anfang August automationsunterstützt auf das in der Finanzverwaltung vorhandene Konto angewiesen.

Es ergeht keine gesonderte Mitteilung über die Anweisung der Nachzahlung seitens des Finanzamtes Österreich. Bitte prüfen Sie deshalb jenes Konto, welches Sie der Finanzverwaltung bekannt gegeben haben.

Für Fragen zum Nachzahlungsbetrag bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Österreich.

Sollten Sie von der Indexierung "nach unten" betroffen sein und keine Nachzahlung erhalten haben, waren nicht genügend Daten für die automationsunterstütze Abwicklung der Nachzahlung vorhanden.

In diesem Fall ist die Nachzahlung gesondert beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das Antragsformular Beih100 und geben Sie (wenn möglich) den individuellen Zeitraum zwischen Jänner 2019 und Juni 2022 an, in dem Sie indexierte Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich.

Die Umstellung auf österreichische Beträge erfolgte bereits für den Anspruchsmonat Juli 2022 mit der Auszahlung Anfang Juli 2022. 

Für die Anspruchsmonate zwischen Jänner 2019 und Juni 2022 wurde eine Nachzahlung Anfang August 2022 automationsunterstützt auf das in der Finanzverwaltung vorhandene Konto angewiesen.

Es ergeht keine gesonderte Mitteilung über die Anweisung der Nachzahlung seitens des Finanzamtes Österreich. Für Fragen zum Nachzahlungsbetrag bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Österreich

Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 wurden für alle Anspruchsberechtigten österreichische Beträge gewährt.

Nein, eine Rückforderung der Mehrbeträge erfolgt nicht.

Nachdem der EuGH die Indexierung der Familienbeihilfe als nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärt hat, wird auch in diesem Fall trotz des Bescheides eine Nachzahlung erfolgen.

Die aktuelle Bankverbindung kann der Finanzverwaltung entweder über FinanzOnline oder über das Antragsformular Beih100 bekannt gegeben werden.

Beachten Sie bitte, wenn Sie Ihre geänderten Kontodaten über FinanzOnline bekannt geben, dass Sie nach dem LogIn rechts oben auf Ihren Namen klicken und den Punkt "Grunddaten" auswählen. Geben Sie hier Ihre aktuelle Bankverbindung bekannt und klicken Sie anschließend auf "Ändern".