Einfachgesetzliche Regelungen des Rundfunk- und Medienrechts in Österreich

ORF-Gesetz, Audiovisuelle Medien-Gesetz (AMD-G), Privatradiogesetz (PrR-G)

Eine einfachgesetzliche Regelung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks wurde bisher in folgenden Bereichen getroffen:

ORF-Gesetz

Rechtsdokument im RIS: ORF-Gesetz i.d.g.F.

Gemäß ORF-Gesetz (ORF-G) ist der Österreichische Rundfunk (ORF) eine Stiftung "sui Generis" mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. Begünstigte der Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks die Allgemeinheit.

Organe des ORF:

  • Stiftungsrat
  • Generaldirektor
  • Publikumsrat

Der Stiftungsrat, das politisch bedeutendste Organ des ORF, besteht aus 35 Mitgliedern, die von der Bundesregierung (9 Mitglieder), den Bundesländern (9 Mitglieder – je ein Mitglied pro Land), dem Publikumsrat (6 Mitglieder) und dem Zentralbetriebsrat des ORF (5 Mitglieder) bestellt werden. Überdies hat die Bundesregierung 6 Mitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu bestellen. Der Stiftungsrat übt seine Funktion jeweils für 4 Jahre aus. Ändert sich die Zusammensetzung eines Organs, das Mitglieder bestellt (zum Beispiel die Bundesregierung) während dieser Funktionsdauer, kann dieses Organ die von ihm entsandten Mitglieder vorzeitig abberufen und neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode bestellen.

Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates sind an jene des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft angenähert. Die Mitglieder des Stiftungsrates haben folglich bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Eine zentrale Aufgabe des Stiftungsrates ist die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors. Überdies trifft der Stiftungsrat andere wichtige Personalentscheidungen, setzt den ORF-Beitrag und die Tarifwerke der kommerziellen Kommunikation fest und muss wichtigen Unternehmensentscheidungen zustimmen.

Der Generaldirektor (ORF-Geschäftsführung) führt die Geschäfte des ORF und vertritt diesen nach außen. Er wird vom Stiftungsrat für eine Dauer von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abberufung des Generaldirektors bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit im Stiftungsrat. Der Generaldirektor legt – mit Zustimmung des Stiftungsrates – die allgemeinen Programmrichtlinien fest, erstattet dem Stiftungsrat Vorschläge bei bedeutenden Personalentscheidungen und kontrolliert beziehungsweise koordiniert die Tätigkeit des übrigen Führungspersonals. Überdies erstellt er langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Personal sowie ein Qualitätssicherungssystem, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages zu definieren hat.

Der Publikumsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Hörer und Seher der ORF-Programme zu wahren. Er setzt sich aus Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Gruppen zusammen, wobei 6 Mitglieder von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden. Der Publikumsrat erfüllt seine Aufgabe in erster Linie dadurch, dass er Empfehlungen zur Programmgestaltung abgibt. Außerdem bestellt er 6 Mitglieder des Stiftungsrates; 3 von den 6 zu entsendenden Mitgliedern rekrutieren sich aus jenen 6 Mitgliedern, die von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden.

In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30. Juni 2022 (G 226/2021-12) wurde eine Neuregelung der Finanzierung des ORF nötig, da die geltende Finanzierungsregelung des ORF vom VfGH als verfassungswidrig ("Streaming-Lücke") aufgehoben wurde. Mit der Verabschiedung der Novelle, BGBl. I Nummer 112/2023, wurde die Einführung eines ORF-Beitrags - im privaten Bereich an die Adresse des Hauptwohnsitzes und im betrieblichen Bereich an die Kommunalsteuerpflicht angeknüpft - mit 1. Jänner 2024 beschlossen. Ausgehend vom bisherigen System – basierend auf dem unionsrechtlich zwingenden Nettokostenprinzip, wonach der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß zu begrenzen ist, das zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist ("Verbot der Überkompensation") – sind die Modalitäten der Festlegung sowie die Höhe des ORF-Beitrages (anstelle des bisherigen Programmentgelts) in § 31 ORF-G normiert.

Für die Jahre 2024 bis 2026 ist die Höhe des ORF-Beitrags in § 31 Absatz (Abs.) 19 ORF-G ausdrücklich gesetzlich festgelegt (mit höchstens insgesamt 710 Millionen Euro Gesamtsumme aus den ORF-Beiträgen beziehungsweise 15,30 Euro monatlich je inländischer Privatadresse). Der Betrag wurde vom Gesetzgeber auf Basis der Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags festgelegt. Zusätzlich sind Maßnahmen vorgesehen, falls der Finanzierungsbedarf sich unerwarteterweise anders (etwa auch deutlich niedriger als der in Abs. 19 festgelegte (Höchst-)Betrag) darstellt, als vom Gesetzgeber für den Übergangszeitraum angenommen (§ 31 Abs. 20-22 ORF-G).

Für die Zeit danach ist - unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Programmentgelt festgehaltenen Grundsätze – ein System vorgesehen, wonach der Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors den ORF-Beitrag für fünf Jahre so festzusetzen hat, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Die Höhe ist wiederum mit den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags begrenzt (vergleiche hierzu § 31 Abs. 1 bis 8 ORF-G). Der Beschluss des Stiftungsrats wird von der KommAustria geprüft und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls auch unter Auflagen, genehmigt. Wenn nicht, ist die Genehmigung zu versagen (§ 31 Abs. 9-10e ORF-G).

Gleichzeitig mit der Reform der Finanzierung des ORF sind im Rahmen der betreffenden Novelle umfassende Anpassung der Rahmenbedingungen für den ORF vorgenommen worden, damit der ORF auf geändertes Nutzerverhalten mit zeitgemäßen, qualitativen linearen und non-linearen öffentlich-rechtlichen Angeboten reagieren zu können. So ist seit 1. Jänner 2024 die 7-Tage-Bereitstellungsfrist von Sendungen auf der ORF-Plattform durch ein nach Sendungskategorie abgestuftes System abgelöst worden. Der ORF kann eine Auswahl an Online-Only- und Online-First-Inhalten bereitstellen. Überdies hat er den Auftrag, ein speziell für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen produziertes lineares Online-Programm anzubieten. Gleichzeitig wurden Maßnahmen getroffen, die unverhältnismäßige Verzerrungen des Wettbewerbs verhindern sollen: So hat die Überblicksseite "ORF.at" einen deutlichen Fokus auf audiovisuelle Inhalte zu legen und sich deutlicher als bisher von den Online-Angeboten der Zeitungsverlage zu unterscheiden. Zudem wurden Möglichkeiten der Kooperationen zwischen ORF und privaten Rundfunkunternehmen umgesetzt.

Der öffentliche Auftrag des ORF ist in einen Versorgungsauftrag (§ 3) und einen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4) unterteilt. Der Versorgungsauftrag legt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest. Zum Versorgungsauftrag gehören auch die Veranstaltung von Teletext, das Bereitstellen von Online-Angeboten (jeweils im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen) und die Versorgung der autochthonen Volksgruppen. Darüber hinaus zählen zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms, eines Informations- und Kulturspartenprogramms sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum.

Das ORF-Gesetz trennt zwischen den aus dem ORF-Beitrag finanzierten Programmen einerseits (also jene Programme, die im Rahmen des Versorgungsauftrages ausgestrahlt werden) und kommerziellen (nicht aus Gebühren finanzierten) Tätigkeiten, die im Rahmen des öffentlichen Auftrages liegen, aber über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehen, andererseits. Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages zu trennen und durch Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Der ORF kann in diesem Zusammenhang kommerzielle Spartenprogramme veranstalten und diese digital terrestrisch, über Satellit oder Kabel ausstrahlen.

Zum Unternehmensgegenstand des ORF (§ 2) zählen

  • die Veranstaltung von Rundfunk,
  • die Veranstaltung von Teletext und Online-Angeboten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk),
  • der Betrieb von technischen Einrichtungen, die für diese Tätigkeiten notwendig sind, sowie
  • alle Geschäfte und Maßnahmen, die für diese Tätigkeiten oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.

Bereits mit der am 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nummer 50/2010 wurde dasim ORF-Gesetz (insbesondere auch infolge des vor der Europäischen Kommission geführten "Beihilfeverfahrens") ein Qualitätssicherungssystem (§ 4a) zur Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen-rechtlichen Auftrages eingeführt. Des Weiteren hat der ORF nunmehrseither für seine im öffentlich-rechtlichen Auftrag angebotenen Programme und Angebote Angebotskonzepte (§ 5a) zu erstellen. und für neue Angebote ist schließlich die Durchführung einer Auftragsvorprüfung (§§ 6ff) samt Genehmigung durch die KommAustria vorgesehen.

Externe Links

Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz

Rechtsdokument im RIS: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) i.d.g.F.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) regelt die Veranstaltung von Fernsehen (über digitale Terrestrik, Satellit, Kabel und andere elektronische Kommunikationsnetze wie etwa das Internet) sowie das Anbieten anderer audiovisuelle Mediendienste (Abrufdienste).

Mit dem Begriff audiovisueller Mediendienst sind im AMD-G zum einen Fernsehprogramme und zum anderen audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Abrufdienste) gemeint. Während Fernsehprogramme sich dadurch charakterisieren, dass sie für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt werden, erfolgt die Bereitstellung von Abrufdiensten zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem festgelegten Programmkatalog (etwa Video-on-Demand-Portale). Zudem wird der Mediendiensteanbieter als Oberbegriff verwendet, welcher Fernsehveranstalter und Anbieter von Abrufdiensten umfasst.

Eine Zuständigkeit der KommAustria besteht nur für jene Mediendiensteanbieter, die in Österreich niedergelassen sind. Ein Anbieter von Mediendiensten gilt insbesondere dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen in Österreich getroffen werden (siehe im Detail § 3 AMD-G).

Die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen und Satellitenfernsehen bedarf einer Zulassung der KommAustria gemäß § 5 AMD-G. Die Verbreitung von sonstigen Fernsehprogrammen (etwa über Kabel oder Internet) sowie das Anbieten von Abrufdiensten ist der KommAustria gemäß § 9 AMD-G anzuzeigen.

Darüber hinaus enthält das AMD-G die Festlegung von formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Mediendiensteanbieters sowie Ausschlussgründe für das Anbieten audiovisueller Mediendienste insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und den ORF.

Das Gesetz beinhaltet auch Bestimmungen in Bezug auf die Infrastruktur für digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) und regelt die Erteilung von Zulassungen für terrestrische Multiplex-Plattformen, über die mehrere digitale Programme ausgestrahlt werden können (vergleiche §§ 23ff AMD-G). Die konkrete Ausgestaltung der Digitalisierungsstrategie obliegt der gemäß § 21 AMD-G installierten Digitalen Plattform Austria (Zur aktuellen Übersicht der Zulassungen von Betreibern terrestrischer Multiplex-Plattformen).

Für audiovisuelle Mediendienste besteht eine abgestufte Regulierung. So richten sich die Regelungen des siebenten Abschnitts des AMD-G an alle audiovisuellen Mediendienste, während die Regelungen des achten Abschnitts speziell für Abrufdienste und jene des neunten Abschnitts nur für Fernsehprogramme gelten. Für alle Mediendiensteanbieter gelten etwa die Aufzeichnungsverpflichtungen des § 29 AMD-G, wonach von allen Bestandteilen des Mediendienstes Aufzeichnungen herzustellen und mindestens 10 Wochen aufzubewahren sind. Des Weiteren haben Mediendienste die Menschenwürde und die Grundrechte zu achten und dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

Für alle Mediendienste gilt außerdem, dass jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Werbung im weitesten Sinne) für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse verboten ist. Zudem hat audiovisuelle Kommunikation im Hinblick auf alkoholische Getränke den Anforderungen des § 35 AMD-G zu entsprechen (sie darf etwa nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein). Hingegen ist nur Fernsehprogrammen jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen untersagt. Ebenfalls nur für Fernsehprogramme gilt, dass Werbung und Teleshopping leicht erkennbar und eindeutig vom redaktionellen Programm zu trennen sind.

Privatradiogesetz

Rechtsdokument im RIS: Privatradiogesetz i.d.g.F.

Das Privatradiogesetz (PrR-G) regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) sowie von Kabel- und Satellitenhörfunk. Die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk und Satellitenhörfunk bedarf einer Zulassung der KommAustria gemäß § 3 PrR-G. Die Verbreitung von Kabelhörfunkveranstaltungen ist der KommAustria gemäß § 6a PrR-G anzuzeigen.

Darüber hinaus enthält das PrR-G die Festlegung von formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Veranstalters sowie Ausschlussgründe für die Veranstaltung von privatem Hörfunk insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und den ORF. Zu den Medienkonzentrationsregelungen siehe die entsprechenden Ausführungen weiter unten.

Mit der mit 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nummer 50/2010 wurde die gesetzliche Grundlage für digitalen terrestrischen Hörfunk in Österreich geschaffen. In den §§ 15ff PrR-G finden sich die Regelungen für die Ausschreibung, Vergabe und Zulassungserteilung betreffend Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk.

Die Programmgrundsätze werden in § 16 PrR-G normiert. Demnach haben Hörfunkprogramme den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen und in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Alle Sendungen haben die Menschenwürde und die Grundrechte zu achten und dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

Das PrR-G enthält weiters folgende Regelungen:

  • Ermöglichung von grundlegenden Änderungen des Programmcharakters (nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation), damit Hörfunkveranstalter flexibler auf veränderte Marktgegebenheiten reagieren und ihre Programmgestaltung neu ausrichten können.
  • Rechtsgrundlage für eine bundesweite Zulassung, damit dem Ziel der Etablierung einer lebensfähigen Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem adäquat Rechnung getragen werden kann.