Allgemein zu Freifahrt und Fahrtenbeihilfe

Freifahrten und Fahrtenbeihilfen für Schüler und Lehrlinge sind im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelt. Als Grundvoraussetzung für diese Leistungen muss ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe gegeben sein.

Durch die Freifahrten werden direkte Sachleistungen zur Erleichterung der Mehraufwendungen für den Schulweg beziehungsweise für den Weg zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte erbracht, die beim regelmäßigen Schulbesuch beziehungsweise im Zuge der betrieblichen Ausbildung der Schüler und Lehrlinge erwachsen.

Bei den Freifahrten handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Freifahrt besteht nicht.

Wenn eine Teilnahme an der Schüler und Lehrlingsfreifahrt nicht möglich ist, wird - sofern keine andere unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit besteht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldleistung in Form einer Fahrtenbeihilfe gewährt.

Eine Fahrtenbeihilfe gibt es auch für jene Schüler und Lehrlinge, die für Zwecke des Schulbesuches oder der Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes beziehungsweise der betrieblichen Ausbildungsstelle bewohnen.

Diese Leistungen, für die jährlich rund 440 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgewendet werden, erleichtern den Zugang der Jugend zur Bildung und tragen damit wesentlich zur finanziellen Entlastung der Eltern bei.

Kontakt

Abteilung VI/8 - Fahrtenbeihilfe, Freifahrten und Schulbuchaktion
E-Mail: freifahrten@bka.gv.at