Ökodesign-Verordnung: EU-weites Verbot der Vernichtung von unverkauften Textilien, Kleidungsaccessoires und Schuhen durch große Unternehmen in Kraft
Große Unternehmen dürfen unverkaufte Kleidung und Schuhe nicht mehr vernichten – Für mittelständische Unternehmen sollen voraussichtlich ab Juli 2030 dieselben rechtlichen Vorgaben gelten – Ziele: Verringerung der Ressourcenverschwendung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft durch sinnvolle Verwertung und Nachhaltigkeit
Weniger Ressourcenverschwendung durch unverkaufte Ware, mehr Nachhaltigkeit: Das sind die wesentlichen Zielsetzungen der Ökodesign-Verordnung für den Textilsektor. Seit 19. Juli 2026 greifen EU-weit Regelungen zur Offenlegung von Informationen sowie zum Verbot der Vernichtung von unverkauften Produkten durch große Unternehmen. Betroffen sind unter anderem aktuell bestimmte Kleidungskategorien, Kopfbedeckungen und Schuhe; weitere Produktgruppen können durch Delegierte Rechtsakte künftig ebenfalls von der Regelung umfasst sein. Für mittlere Unternehmen sollen die entsprechenden Verpflichtungen voraussichtlich ab Juli 2030 gelten.
EU-Kommissarin Roswall: "Übergang zur Nachhaltigkeit"
Jessika Roswall, EU-Kommissarin für Umwelt, Wasserresilienz und eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft, sagte dazu:
"Der Textilsektor führt den Übergang zur Nachhaltigkeit an, aber es gibt weiterhin Herausforderungen. Die Zahlen zum Abfall zeigen die Notwendigkeit zu handeln. Mit diesen neuen Maßnahmen wird der Textilsektor befähigt, auf nachhaltige und zirkuläre Praktiken umzusteigen, und wir können unsere Wettbewerbsfähigkeit stärken und unsere Abhängigkeiten verringern."
Ökodesign-Verordnung soll Beitrag zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft in der EU leisten
Die Ökodesign-Verordnung (kurz für: Verordnung 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte; Englisch: "Ecodesign for Sustainable Products Regulation", kurz: ESPR) war am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt nahezu alle physischen Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie soll dazu beitragen, die europäische Wirtschaft in eine moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Die Verordnung soll den Kern der Kreislaufwirtschaft bilden, indem sie unter anderem 16 Ökodesign-Anforderungen einführt, und bildet somit die Basis für das Ziel, in der Europäischen Union verkaufte Produkte künftig langlebig, wiederverwendbar sowie reparatur- und recyclingfähig zu machen.
Mehr Transparenz im Hinblick auf unverkaufte, als Abfall deklarierte Ware
In Ergänzung zu dem Verbot verpflichtet die Verordnung Unternehmen zur Offenlegung unverkaufter Produkte, die als Abfall deklariert werden und deren Entsorgung vorgesehen ist. Diese Offenlegung soll möglichst einfach und ohne zusätzlichen administrativen Aufwand erfolgen. Durch mehr Transparenz soll den Bedenken zahlreicher Konsumentinnen und Konsumenten über Textilmüll und die Auswirkungen von "Fast Fashion" auf Umwelt und Gesellschaft Rechnung getragen werden.
Vernichtung von unverkaufter Textilware nur unter strengen Bedingungen erlaubt
Die neuen Vorschriften fordern von Unternehmen, Kleidung und Waren so lange wie möglich zu nutzen beziehungswiese anzubieten – etwa durch den Verkauf der Ware (inklusive durch Rabatte oder auf alternativen Märkten), Spenden an soziale Betriebe oder Wohltätigkeitsvereine oder die Vorbereitung für ihre Wiederverwendung ("reuse") – durch Reparatur ("repair"), Instandsetzung ("refurbishing") oder Wiederherstellung ("remanifacturing"), also bewährte Praktiken der Kreislaufwirtschaft.
Eine Vernichtung von unverkaufter Kleidung oder Schuhen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss den Vorgaben der "Abfallbehandlungshierarchie" entsprechen (strikte Rangfolge für den Umgang mit Waren und Abfällen), die als Priorität Recycling vorsieht. Im Februar 2026 hatte die Europäische Kommission Maßnahmen angenommen, die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen die Vernichtung der Textilware erlaubt ist – etwa aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Schäden an der Ware, wenn gefälschte Waren betroffen sind oder Waren von Wohltätigkeitsorganisationen zurückgewiesen worden sind.
Hintergrund: Europäische Umweltagentur: Zwischen 4 bis 9 Prozent aller Textilien werden in Europa unverkauft und ungetragen vernichtet
Laut der Europäischen Umweltagentur (Englisch: "European Environment Agency", kurz: EEA) werden in Europa schätzungsweise zwischen 4 bis 9 Prozent aller Textilien, die noch nicht verkauft wurden, ungetragen vernichtet – jährlich sei von 264.000 bis 594.000 Tonnen Textilien auszugehen. Diese Abfälle setzten demnach rund 5,6 Millionen CO2-Emissionen frei.
Weiterführende Informationen
- Neue Regeln zur Unterbindung der Zerstörung unverkaufter Kleidung und Schuhe treten in Kraft und fördern die EU-Kreislaufwirtschaft, Nachrichten 17.07.2026, Website der Europäischen Kommission
- Verbot der Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe tritt in Kraft, Nachrichtenartikel, Website der Europäischen Kommission (Englisch)
- Ökodesign-Verordnung, EUR-Lex, Website der Europäischen Union
- Die Zerstörung zurückgegebener und unverkaufter Textilien in Europas Kreislaufwirtschaft, Briefing, Website der Europäischen Umweltagentur (Englisch)
- Strategie für nachhaltige und zirkuläre Textilien, Website der Europäischen Kommission (Englisch)
- EU-Strategie für nachhaltige und zirkuläre Textilien, EUR-Lex, Website der Europäischen Union
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, EUR-Lex
- Regulierung von Ökodesign für nachhaltige Produkte, Website der Europäischen Kommission (Englisch)