Fluggastrechte: Einigung zwischen Rat der EU und Europäischem Parlament erzielt
Rechte von Fluggästen in der EU werden gestärkt – Klar geregelter Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Verspätungen ab 3 Stunden oder einer Flugannullierung weniger als 14 Tage vor dem Abflug – Informations- und Entscheidungsverpflichtungen für Fluggesellschaften bei Verspätungen
Am 15. Juni 2026 erzielten der Rat der EU und das Europäische Parlament eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Vorschriften über Fluggastrechte und die Haftung von Luftfahrtunternehmen. Die neuen Regeln ermöglichen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten von Fluggästen und der betrieblichen Realität von Luftfahrtunternehmen. Konkret umfasst die politische Einigung klarere Vorschriften zu Entschädigungsansprüchen, außergewöhnlichen Umständen, Fahrpreistransparenz, Handgepäck und Fahrgastinformationen. Die Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen sollen verbessert werden. Außerdem ist ein Verbot von "No-Show"-Maßnahmen für das Nichterscheinen von Reisenden für Hin- und Rückflüge vorgesehen.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung förmlich billigen. Nach der Annahme und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt dauert es 12 Monate bis zur Anwendung der überarbeiteten Vorschriften.
Zypriotischer Minister Vafeades: "Mit der Einigung schaffen wir ein faires Gleichgewicht"
Alexis Vafeades, Minister für Verkehr, Kommunikation und öffentliches Arbeiten der Republik Zypern – das Land hat noch bis 30. Juni 2026 den Vorsitz im Rat der EU inne – betonte: "Ich bin stolz darauf, dass wir nach 13-jährigen Verhandlungen eine wegweisende Einigung zur Stärkung der EU-Fluggastrechte erzielt haben. Dieser modernisierte Rahmen wird Millionen von Fluggästen in Europa Sicherheit, Fairness und einen stärkeren Schutz bieten. Mit der Einigung schaffen wir ein faires Gleichgewicht für unsere Luftfahrtunternehmen und tragen dazu bei, die Verkehrsanbindungen zu erhalten, die für den Binnenmarkt und die Bürgerinnen und Bürger der EU von entscheidender Bedeutung sind."
Einfachere Verfahren, klarere Ausgleichsansprüche bei annullierten oder verspäteten Flügen, bessere Unterstützung
Für Fluggäste soll es künftig einfacher werden, ihre Rechte wahrzunehmen: So müssen Luftfahrtunternehmen die Fluggäste innerhalb von 96 Stunden nach ihrer Ankunft elektronisch darüber informieren, sollte aufgrund einer Verspätung ein Ausgleichsanspruch vorliegen. Über die Beantragung von Ausgleichsleistungen soll bessere Information erfolgen – etwa durch Bestätigung des Einlangens eines Antrags, die Beantwortung innerhalb von 30 Tagen und die Begründungspflicht bei Ablehnungen. Reisende haben zudem bis zu 9 Monate Zeit, um Ansprüche einzureichen – ohne die Pflicht, ein Kundenkonto oder die App der Fluggesellschaft nutzen zu müssen.
Bei Flug-Annullierungen oder -Verspätungen bestehen Ausgleichsansprüche, wenn der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat oder ein Flug weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wird. Gestaffelt nach Entfernung sind es 250 Euro (bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 Kilometer oder weniger), 400 Euro (bei allen Flügen innerhalb der EU oder Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer Entfernung), 600 Euro (bei allen anderen Flügen). Voraussetzung ist stets, dass die jeweilige Fluggesellschaft die Verspätung zu verschulden hat.
Bei Störungen haben Fluggäste Anspruch auf folgende Unterstützungsleistungen:
- Erfrischungen (Getränke und kleine Snacks) jeweils nach 2 Stunden Wartezeit,
- eine Mahlzeit nach 3 Stunden und anschließend jeweils nach 5 Stunden (bis zu 3 Mahlzeiten pro Tag).
- Internetzugang und 2 Telefonanrufe.
- Ist ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig, sollten die Fluggäste kostenlos in einem Hotel untergebracht werden sowie eine kostenlose Beförderung vom Flughafen zur Unterkunft und zurückerhalten.
- Leistet ein Luftfahrtunternehmen die erforderliche Unterstützung nicht, können die Fluggäste eigene Vorkehrungen treffen und anschließend eine Erstattung beantragen.
Mit der Regelung soll auch aufgelistet werden, was "außergewöhnliche Umstände" sind, bei denen die Fluggesellschaft nicht für die Verspätung Verantwortung trägt. Der Text der Einigung enthält eine nicht erschöpfende Liste derartiger Umstände, die sich auf Ereignisse beziehen, die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind und nicht mit der normalen Ausübung seiner Tätigkeiten zusammenhängen. Bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" und entsprechender Erläuterung kann von den Luftfahrtunternehmen keine finanzielle Ausgleichsleistung verlangt werden. Außergewöhnliche Umstände können ausschließlich geltend gemacht werden, wenn sie den betroffenen Flug oder höchstens einen der 3 vorangegangenen Flüge – in der planmäßig von demselben Luftfahrzeug durchgeführten Rotationssequenz – betreffen und sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Umstand und der Störung besteht. Die Beweislast trägt das Luftfahrtunternehmen, einschließlich des Nachweises, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Störung zu vermeiden.
Einführung neuer Rechte für Fluggäste
Die Vereinbarung zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament sieht zudem die Einführung neuer Rechte vor, unter anderem:
- Verbot, Fluggästen die Beförderung zu verweigern, weil sie den Hinflug nicht angetreten haben ("No-show");
- Standardmäßiges Anzeigen der Flugpreise einschließlich des zulässigen Handgepäcks vor Beginn des Buchungsvorgangs (Ziel: mehr Preistransparenz und Preisvergleiche);
- Spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa für Menschen mit Beeinträchtigungen oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, unbegleitete Minderjährige und Schwangere. Familien beziehungsweise Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen können künftig ohne zusätzliche Kosten zusammensitzen. Zudem sind "No-show"-Maßnahmen bei Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren und unbegleiteten Minderjährigen vollständig untersagt.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten neue Ausgleichsansprüche, wenn Flughäfen keine ausreichende Unterstützung bieten, Prioritätsrechte bei Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung, die Möglichkeit, mit ihren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu reisen, ohne für eine zusätzliche Versicherung zahlen zu müssen, sowie den Anspruch auf kostenlosen Ersatz für ihre Mobilitätshilfen, falls diese verloren gehen oder beschädigt werden.
- Fluggäste dürfen bei Flugreisen künftig kostenlos einen persönlichen Gegenstand (kleine Tasche oder Rucksack) an Bord mitnehmen.
- Schreibfehler in Namen auf Flug-Tickets müssen künftig kostenlos korrigiert werden. Zudem dürfen keine Extrakosten für gedruckte "Boarding"-Pässe nach dem "Check-In" verlangt werden.
Bessere Information und Kommunikation der Fluggäste durch Luftfahrtunternehmen bei Störungen
Fluggäste müssen klarer und umfassender über ihre Rechte bei Störungen informiert werden, etwa zu den Ursachen der Störungen (sobald diese Informationen vorliegen). Erwartet ein Luftfahrtunternehmen eine Verspätung, so sind Fluggäste nach Möglichkeit unverzüglich, spätestens jedoch zu der auf dem Flugschein angegebenen planmäßigen Abflugzeit, zu informieren. Die Luftfahrtunternehmen müssen den Fluggästen mindestens eine kostenlose und effiziente Möglichkeit der Kommunikation mit ihnen bieten.
Recht auf anderweitige Beförderung
Fluggästen, die sich nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung (mit Ausnahme von Fällen, in denen die Beförderung aus triftigen Gründen verweigert wurde) für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss innerhalb von 3 Stunden eine Alternative angeboten werden, etwa zu einem anderen Flughafen, über eine andere Strecke, mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern. Die anderweitige Beförderung muss auf Kosten des Luftfahrtunternehmens und zu vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen. Im Rahmen der anderweitigen Beförderung können Fluggäste auch ohne zusätzliche Kosten in einer höheren Klasse befördert werden.
Die Luftfahrtunternehmen sind weiterhin für Ausgleichsleistungen bei Verspätungen bei der Ankunft verantwortlich. Wenn ein Luftfahrtunternehmen innerhalb von 3 Stunden keine anderweitige Beförderung anbietet, können die Fluggäste ihre eigene anderweitige Beförderung organisieren und eine Erstattung von bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Flugscheinpreises verlangen.
Einführung eines EU-Siegels für Fluggastrechte
Die Europäische Kommission plant innerhalb von 3 Jahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Verordnung überarbeitet und möglicherweise vollständig auf Betreiber aus Drittländern ausgeweitet werden könnte. Um die Fluggäste besser darüber zu informieren, welche Luftfahrtunternehmen unter die EU-Vorschriften über Fluggastrechte fallen, wird ein freiwilliges EU-Siegel für Fluggastrechte eingeführt, das während des Buchungsvorgangs angezeigt und von der Kommission laufend weiterentwickelt wird.
Hintergrund: EU-Fluggastrechte
Seit Einführung der EU-Fluggastrechte im Jahr 2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) genießen Fluggäste in der EU umfassende Rechte bei Nichtbeförderung, Verspätungen und Annullierungen. Die Fahr- und Fluggastrechte der EU beruhen auf den Prinzipien Nichtdiskriminierung, Bereitstellung genauer, zeitnaher und zugänglicher Informationen sowie unverzügliche und angemessene Hilfeleistungen. Dieser Schutz ist weltweit einzigartig.
Seit 2004 haben rechtliche Unklarheiten und Entwicklungen der Rechtsprechung sowohl bei Fluggästen als auch bei Luftfahrtunternehmen zu Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Verordnung über die Fluggastrechte geführt. Daher hat die Europäische Kommission 2013 eine Überarbeitung des Rahmens vorgeschlagen und 2024 auch Auslegungsleitlinien präsentiert.
Die Vorschriften der EU-Verordnung über Fluggastrechte gelten für Fluggäste
- auf Flügen innerhalb der EU, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden,
- auf Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sowie
- auf Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.