EU-"Frühstücksrichtlinien": Aktualisierte Vorschriften für Honig, Fruchtsäfte, Konfitüre und Trockenmilch
Seit 14. Juni 2026: Neue Regeln für Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und Trockenmilch bringen mehr Transparenz und Qualität auf den Frühstückstisch – Ziele: Stärkung der europäischen Produktion, Bekämpfung von Lebensmittelbetrug, bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
Mehr Transparenz, mehr Klarheit für die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Kaufentscheidung und mehr Qualität: Das bringt die Anwendung der sogenannten "Frühstücksrichtlinien" der EU seit 14. Juni 2026 in Österreich. Die Vorschriften betreffen die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Bezeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch. Die EU-"Frühstücksrichtlinien" bringen mehr Transparenz bei der Kennzeichnung, strengere Qualitätsvorgaben und verständlichere Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten.
Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz, begrüßt die Neuregelungen: "Wir sorgen dafür, dass im Regal wieder klar gilt: Drin ist, was draufsteht. Das stärkt die Transparenz und erleichtert den Menschen eine bewusste Kaufentscheidung im Alltag."
Marmelade: Bezeichnung geändert, Mindestfruchtgehalt erhöht
Um dem üblichen Sprachgebrauch der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung zu tragen, können EU-Mitgliedstaaten erlauben, dass im Fall von aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellten Konfitüren für die Verkehrsbezeichnung "Konfitüre" der Begriff "Marmelade" verwendet werden darf. Bis zum 14. Juni 2026 war die Bezeichnung "Marmelade" ausschließlich Fruchtaufstrichen aus Zitrusfrüchten vorbehalten, während alle anderen Erzeugnisse als "Konfitüre" bezeichnet werden mussten.
"Marmelade ist ein traditioneller Begriff, der tief in unserem Sprachgebrauch verwurzelt ist. Die meisten Österreicherinnen und Österreicher haben niemals aufgehört, ihn zu verwenden. Nun ist er auch offiziell wieder zulässig. Damit wird ein Stück kulinarische Kultur gestärkt und unnötige bürokratische Einschränkungen werden beseitigt", betont Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig.
Hinweis
Diese bisherige Regelung hatte das Vereinigte Königreich in seinen Verhandlungen über den EU-Beitritt 1970 durchgesetzt: "Marmalade" als Bezeichnung für Produkte aus Orangen und allenfalls anderen Zitrusfrüchten, "jam" als Bezeichnung für andere Fruchtaufstriche. Die übliche Praxis in anderen Ländern, Fruchtaufstriche aller Art im Handel als "Marmelade" zu bezeichnen, wurde 1979 per EU-Recht untersagt. Mit dem "Brexit" 2019 allerdings wurde der Weg wieder frei für die Ausweitung des Begriffs "Marmelade" auf alle Fruchtsorten. Bereits 2003 konnte Österreich dank einer Sonderregelung "Marmelade" für Produkte, die nicht über EU-Grenzen hinweg verkauft wurde, verwenden – jedoch galt dies nur für kleinere Hersteller zur Vermarktung auf lokalen Märkten, nicht etwa für den Großhandel und Supermärkte. Produkte aus dem Vereinigten Königreich hingegen müssen auf dem EU-Markt nun anders bezeichnet werden, so die Richtlinie: "Um Verwirrung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu vermeiden, sollte daher unionsweit die Bezeichnung ‚Zitrusmarmelade‘ — wobei ‚Zitrus‘ durch den Namen der verwendeten Zitrusfrucht bzw. Zitrusfrüchte ausgetauscht werden könnte — für das bisher als ‚Marmelade‘ definierte Erzeugnis verwendet werden."
Die "Frühstücksrichtlinien" beinhalten jedoch nicht nur eine Namensänderung für Marmelade, sondern auch strengere Qualitätsvorgaben: Der Mindestfruchtgehalt steigt von bisher 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm, bei "Extra"-Produkten auf 500 Gramm. Dadurch sollen der Zuckergehalt reduziert und eine gesündere Zusammensetzung gefördert werden.
Honig: Klare Herkunftskennzeichnung für Honigmischungen
Änderungen gibt es zudem betreffend Honig: Seit 14. Juni 2026 müssen bei Honigmischungen alle Ursprungsländer sowie ihre Prozentanteile nachvollziehbar – in absteigender Reihenfolge des Gewichts, mit dem entsprechenden Prozentsatz für jedes Land – auf dem Etikett ausgewiesen werden. Bis dato war bei Honigmischungen nur die Angabe, ob das Produkt aus der EU stammt oder nicht, verpflichtend. Die EU-Mitgliedstaaten können entscheiden, dass es für Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, erlaubt ist, nur den Prozentsatz der 4 größten Anteile anzugeben, wenn diese Länder zusammen mehr als 50 Prozent der Mischung ausmachen. Um Betrug einzuschränken, soll ein System zur Rückverfolgung entlang der Lieferkette beim Honig eingerichtet werden, welches die Herkunft des Produkts nachvollziehbar macht. Geplant ist auch die Einrichtung eines Referenzlabor für Honig, um die Kontrollen zu verbessern und Verfälschungen durch systematische Tests aufzudecken.
Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig zur Regelung: "Mit der neuen Richtlinie wissen Konsumentinnen und Konsumenten künftig genau, woher ihr Honig stammt. Eine klare Herkunftskennzeichnung schafft Transparenz und ist entscheidend, denn immer mehr importierter Honig drängt zu Dumpingpreisen auf den österreichischen Markt und setzt hochwertige Qualitätsprodukte unter Druck."
Fruchtsäfte: Eigene Kategorie für zuckerreduzierte Fruchtsäfte
Es werden 3 Kategorien von Fruchtsäften eingeführt:
- "zuckerreduzierter Fruchtsaft",
- "zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat" und
- "konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft".
Damit soll der steigenden Nachfrage nach zuckerreduzierten Erzeugnissen entsprochen werden. Die Angabe "Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker" kann zur besseren Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf dem Etikett verwendet werden – dies auch, um Fruchtsäfte (die per Definition keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen) und Fruchtnektare besser voneinander zu unterscheiden.
Die Umsetzung der "Frühstücksrichtlinien" bringt damit zum ersten Mal eine eigene Kategorie für zuckerreduzierte Fruchtsäfte. Voraussetzung dafür ist die Reduktion des natürlichen Zuckergehalts um mindestens 30 Prozent.
Trockenmilch: Genauere Kennzeichnungspflicht
Eine genauere, EU-weit einheitliche Kennzeichnungspflicht gilt für Milchprodukte: Sie dürfen – wie in Österreich bereits vor dem 14. Juni 2026 üblich – nur dann als "laktosefrei" bezeichnet werden, wenn sie weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthalten. Dieser Wert muss zudem angeführt werden. Die Herstellung laktosefreier Trockenmilch durch enzymatische Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose wird zulässig, solange die entsprechenden Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Damit reagiert die EU auf die steigende Nachfrage nach laktosefreien Lebensmitteln. Konsumentinnen und Konsumenten mit Unverträglichkeiten wird es erleichtert, geeignete Produkte zu erkennen.
Hintergrund: Die "Frühstücksrichtlinien" der EU
Die Europäische Kommission hatte im April 2023 die Überarbeitung bestimmter "Frühstücksrichtlinien" ("Breakfast Directives") vorgeschlagen, um die seit Jahrzehnten bestehenden EU-Vermarktungsnormen zu aktualisieren und ihre einheitliche Anwendung in der EU sicherzustellen. Nach monatelangen Verhandlungen wurde im Mai 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinie über Honig, der Richtlinie über Fruchtsäfte, der Richtlinie über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem und der Richtlinie über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch vom Rat der EU angenommen. Nach dem Inkrafttreten am 13. Juni 2024 hatten die EU-Mitgliedstaaten bis 13. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und diese ab 14. Juni 2026 anzuwenden. Diese Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Österreich durch 4 nationale Verordnungen (Honig-, Fruchtsaft-, Konfitüren- und Trockenmilchverordnung), die am 16. März 2026 kundgemacht wurden. Erzeugnisse, die vor 14. Juni 2026 nach den alten Vorschriften vermarktet oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Weitere Informationen
- Marmelade darf wieder Marmelade heißen
- Totschnig: Pünktlich zum Sonntagsfrühstück kommt die Herkunft des Honigs auf den Tisch
- Informationen zur Frühstücksrichtlinie vom Kommunikationsplattform für Verbraucher:innengesundheit
- "Marmelade darf wieder Marmelade heißen" – neue Frühstücksrichtlinien treten in Kraft
- Foodstuffs for human consumption: amending certain 'Breakfast' Directives
- Richtlinie über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
- Breakfast directives