Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den "Österreichischen Seniorenbund"

Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat verpflichtete die politische Partei "Österreichische Volkspartei" mit Bescheid vom 17. Jänner 2023, GZ 2022-0.839.465/UPTS/ÖVP, zur Entrichtung einer Geldbuße in Höhe von EUR 15 000. Grund war im Wesentlichen der fehlende Ausweis der Einnahmen und Ausgaben eines der Partei zuzurechnenden Vereins ("Österreichischer Seniorenbund") und seiner Landesvereine im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen gab dem erhobenen Rechtsmittel mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025, GZ W271 2268294-1/20E, statt. Das Parteiengesetz 2012 verlange es, Gliederungen der politischen Partei ausdrücklich in der Satzung anzuführen. Der rechtlich und organisatorisch von der politischen Partei getrennte Verein "Österreichischer Seniorenbund" sei mangels Nennung in der Satzung nicht Teil der "Österreichischen Volkspartei".

Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat in seiner Sitzung vom 8. September 2025 beschlossen, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Er hält seine in dem zugrundeliegenden Bescheid vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere deshalb als rechtswidrig zu erachten, weil es bei der Zurechnung der Vereine auf ein rein formal‑organisatorisches (bloß satzungsmäßiges) Verständnis von "politischer Partei" und "Gliederung" abstellt. Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem Zweck des Parteiengesetzes 2012 nicht vereinbar.