Medienbehörden und Medienaufsicht in Österreich

Rechtsgrundlagen für die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), der RTR und der Telekom-Control-Kommission

Rechtsdokument im RIS: KommAustria-Gesetz (KOG) i.d.g.F.

Kommunikationsbehörde Austria

Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich des Hörfunks und der audiovisuellen Mediendienste (Fernsehen und Abrufdienste) einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften fungiert die nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Die KommAustria besteht aus 5 Mitgliedern, die in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung hierzu findet sich in Artikel 20 Absatz 2 Z 5a Bundes-Verfassungsgesetz, wonach Organe zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch Gesetz von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden können.

Die KommAustria ist insbesondere

  • Zulassungsbehörde für private Rundfunkveranstalter
  • Rechtsaufsichtsbehörde über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie über den ORF und seine Tochtergesellschaften
  • Verwaltungsstrafbehörde über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie über den ORF
  • Verwaltungsbehörde für alle Rundfunkfrequenzen

Bei Rechtsverletzungen entscheidet die KommAustria auf Antrag einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein, oder auf Grund einer "Popularbeschwerde" (muss von mindestens 100 [nach dem PrivatradiogesetzPrR-G] beziehungsweise 120 Personen [nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) und dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)] unterstützt sein), darüber, ob eine Rechtsverletzung durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter bzw. den ORF oder eine seiner Tochtergesellschaften vorliegt. Darüber hinaus sind etwa auch Konkurrenten aktiv legitimiert, wenn durch eine Rechtsverletzung deren rechtliche wirtschaftliche Interessen berührt werden.

Der KommAustria obliegt auch die Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF und seine Tochtergesellschaften sowie durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter.

RTR und Telekom-Control-Kommission

Als Geschäftsapparat ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) eingerichtet. Die RTR-GmbH ist zugleich auch Geschäftsapparat der für den Bereich der Telekommunikationsregulierung zuständigen Telekom-Control-Kommission (einer im Sinne des Artikel 20 Absatz 2 B-VG weisungsfreien unabhängigen Verwaltungsbehörde). Die GmbH hat selbst auch behördliche Regulierungsaufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz wahrzunehmen.

Bundesverwaltungsgericht

Berufungsbehörde gegenüber Bescheiden der KommAustria ist seit dem 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 36 des KommAustria-Gesetzes idF des Bundesgesetzes BGBL I Nummer (Nr.) 84/2013). Bis zu diesem Zeitpunkt war der "Bundeskommunikationssenat", eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG, oberste Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der KommAustria mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (hierfür ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig).

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