Außergewöhnliche Belastungen für Familien

Das Einkommensteuergesetz zählt auch bestimmte Ausgaben auf, die dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (das heißt wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird). Als außergewöhnliche Belastungen können – als Freibetrag – bei der jährlichen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:

  • Krankheitskosten (auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen): zum Beispiel Arzthonorare, Kosten für Medikamente, Krankenhauskosten, Zahnbehandlung, Zahnregulierung, Brillen, Kontaktlinsen, Entbindungskosten.
  • Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Pauschalbetrag von 110 Euro pro Monat, auch während Schul- und Studienferien),
  • Kosten für die Kinderbetreuung oder eine Haushaltshilfe aufgrund von Berufstätigkeit von Alleinerziehenden, jeweils unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts.

Ohne Selbstbehalt sind Behinderungen von Erwachsenen und Kindern mittels Pauschalbeträgen steuerlich zu berücksichtigen (nicht bei Bezug von Pflegegeld bei Erwachsenen), außerdem können Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden; Alleinverdiener können auch die Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Für erheblich behinderte Kinder gebührt neben der erhöhten Familienbeihilfe ein monatlicher Pauschalbetrag, der um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen ist; außerdem sind Krankheitskosten und Schulgeld zu berücksichtigen.

Auskünfte zur Arbeitnehmerveranlagung erteilt das Finanzamt Österreich.

Ausführliche Informationen zu außergewöhnlichen Belastungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.