Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen öffentlicher und privater Kinder- und Jugendhilfeträger, die dazu beitragen, die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, sie vor allen Formen der Gewalt zu schützen und die Erziehungskraft der Familien zu stärken.
Mit 1. Jänner 2020 trat die Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Novelle, BGBl. I Nummer 14/2019, in Kraft, mit der die Gesetzgebungskompetenz für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zur Gänze den Ländern übertragen wurde. Davor regelte der Bund im Rahmen seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013), das von den Ländern in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen konkretisiert wurde.
In der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, die ebenfalls mit 1. Jänner 2020 in Kraft trat, verpflichten sich Bund und Länder, das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
Während der Teil 1 des B-KJHG 2013, der die Grundsatzbestimmungen regelt, mit 1. Jänner 2020 außer Kraft getreten ist, bleibt der Teil 2 des B-KJHG 2013, der unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht regelt – wie zum Beispiel Mitteilungspflichten, Amtshilfe, Abgabenbefreiungen und die Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik – unverändert in Kraft.
Die konkreten Leistungen und Beratungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von Dienststellen in den politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut (sogenannten Jugendämtern) erbracht. Aber auch anerkannte private Einrichtungen bieten ihre Dienste an.
Kontakt
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
E-Mail: kjh@bka.gv.at