Mitteilungspflichten Kinder- und Jugendhilfe

Alle, die einen begründeten Verdacht haben, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, können sich an die Kinder- und Jugendhilfe jenes Bundeslandes wenden, in dem sich die Kinder oder Jugendlichen aufhalten. Am Ende dieser Seite führt ein Link zu den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in den Bundesländern.

Bestimmte Fachkräfte – etwa aus den Bereichen (Elementar)pädagogik, Medizin, Psychologie oder Psychotherapie – sind zur Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, wenn der Verdacht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit entsteht und die Gefährdung nicht durch das Handeln der Fachleute selbst abgewendet werden kann.

Um den Gefährdungsverdacht präzise darzustellen, soll das Formular für die Mitteilungspflicht im Anhang verwendet werden.

Nach Einlangen der Mitteilung leitet die Kinder- und Jugendhilfe eine Gefährdungsabklärung ein, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Zur Gefährdungsabklärung werden unter anderem Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern und Bezugspersonen geführt, ihre Wohn- und Aufenthaltsorte besucht sowie Gutachten erstellt. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, werden Erziehungshilfen vereinbart. Kann das Wohl des Kindes in seiner Herkunftsfamilie auch mit Unterstützung der Erziehung (zum Beispiel Erziehungsberatung, Familienintensivbetreuung) nicht sichergestellt werden, sorgt die Kinder- und Jungendhilfe für die Betreuung bei Verwandten (zum Beispiel nicht im Haushalt lebender anderer Elternteil, Großeltern), in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung. Nur, wenn es zu keiner Einigung zwischen Eltern und Kinder- und Jugendhilfe kommt, entscheidet das Gericht.

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