Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa

Österreich trat der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) im Jahr 1958 bei. Bei der EMRK und ihren Zusatzprotokollen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Ihnen kommt in Österreich seit dem Jahr 1964 der Rang von Verfassungsrecht zu. Dies ist unter den 47 Vertragsstaaten der EMRK einzigartig. Die Rechte der EMRK stellen daher für die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht dar und können vor diesen und schließlich auch vor dem Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden.

Zur Überwachung der korrekten Durchführung und Anwendung der EMRK ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Frankreich) zuständig. Dieser versteht die EMRK als "lebendiges Instrument" ("living instrument"), das im Einklang mit den jeweils aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auszulegen ist, und entwickelt dadurch den europäischen Menschenrechtsstandard laufend fort.

Neben der EMRK ist Österreich auch Vertragspartei einer Vielzahl anderer Übereinkommen des Europarats mit menschenrechtlichem Inhalt und setzt sich auf allen Ebenen für eine Stärkung des Menschenrechtsschutzes durch den Europarat und insbesondere des EGMR ein. So hat sich Österreich in allen Diskussionen über eine allfällige Umgestaltung des Rechtsschutzsystems der Konvention immer für eine Beibehaltung des Individualbeschwerderechtes an den EGMR eingesetzt.

Eines der jüngsten Menschenrechtsübereinkommen des Europarats ist das Übereinkommen zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention), das Österreich 2014 ratifiziert hat.

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