Soziale Sicherheit/Familienleistungen
Sozialversicherung, Pensionsansprüche, Krankenversicherung, Familienleistungen
Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befanden, fallen unter das Austrittsabkommen, welches ihr weiteres Bleiberecht ermöglicht, die Nichtdiskriminierung sicherstellt und ihre Sozialversicherungsrechte uneingeschränkt schützt.
Das Handels- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, welches ab 1. Jänner 2021 (vorläufig) anwendbar ist, enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die darauf abzielen, in den Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich die Ansprüche von Personen zu schützen, die sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten, und von Personen, die sich nach dem 1. Jänner 2021 vorübergehend in der EU aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten. Das Abkommen stellt sicher, dass die Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit nach den auch innerhalb der EU geltenden Grundsätzen koordiniert werden. Dadurch wird das Risiko vermieden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Rechtsvorschriften für sie gelten und sie daher keinen Sozialversicherungsschutz hat.
Vom Abkommen nicht gedeckt sind Familienleistungen, Pflegeleistungen, beitragsunabhängige Sonderleistungen oder Leistungen zur Empfängnisverhütung.
Die Gesundheitsversorgung fällt in den Geltungsbereich des Abkommens. Die derzeitigen Regelungen werden im Prinzip weiter gelten. Zum Beispiel wird ein EU-Staatsangehöriger, der sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhält (für das Studium oder zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken), weiterhin die notwendige medizinische Versorgung (zum Beispiel im Notfall) auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte in Anspruch nehmen können. Für längere Aufenthalte kann die nationale Einwanderungsgesetzgebung jedoch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Pensionistinnen und Pensionisten werden weiterhin von der Gesundheitsversorgung in ihrem Wohnsitzstaat auf Kosten des Staates, der ihre Pension zahlt profitieren, wenn sie in das Vereinigte Königreich oder in die EU ziehen.